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Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig vollzogen und das Königliche Siegel
beidrucken lassen.
Dresden, am 30. März 1865.
Johann.
Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust.
& 44. Bekanntmachung,
die dem Vorschuß= und Creditvereine zu Dresden, ingleichen den Vorschußvereinen
im Elsterthale, zu Zwönitz, zu Zöpen und Umgegend und zu Brandis bewilligte
Stempelbefreiung betreffend;
vom 30. März 1865.
Des Finanzministerium hat dem Vorschuß= und Creditvereine zu Dresden, sowie den Vorschuß-
vereinen im Elsterthale, zu Zwönitz, zu Zöpen und Umgegend und zu Brandis für die bei den-
selben vorkommenden Wechsel, Schuldverschreibungen und Bürgschaften, welche bei gegebenen
Vorschüssen den Vereinen von deren Mitgliedern oder deren Bürgen ausgestellt werden, insofern
die Vorschüsse den Betrag von Fünfzig Thalern nicht übersteigen, Befreiung von der in der
Stempeltaxe des Mandats vom 11. Januar 1819 unter den Worten: „Schuldverschreibung“
und „Fidejussiones und Bürgscheine“ (Gesetzsammlung vom Jahre 1819, Seite 62 und
73) geordneten Stempelabgabe bis auf Widerruf bewilligt, wohingegen eine weitere Befreiung
von der Stempelabgabe sowohl beim Schriften= als beim Werthsstempel in Angelegenbeiten
der genannten Vereine nicht stattfindet.
Solches wird zur Nachachtung für Alle, die es angeht, hierdurch zur öffentlichen Kenntniß
gebracht.
Dresden, am 30. März 1865.
Finanz-Ministerium.
Frhr. v. Friesen.
Goldfriedrich.