Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig vollzogen und das Königliche Siegel 
beidrucken lassen. 
Dresden, am 30. März 1865. 
Johann. 
Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust. 
& 44. Bekanntmachung, 
die dem Vorschuß= und Creditvereine zu Dresden, ingleichen den Vorschußvereinen 
im Elsterthale, zu Zwönitz, zu Zöpen und Umgegend und zu Brandis bewilligte 
Stempelbefreiung betreffend; 
vom 30. März 1865. 
   
  
  
Des Finanzministerium hat dem Vorschuß= und Creditvereine zu Dresden, sowie den Vorschuß- 
vereinen im Elsterthale, zu Zwönitz, zu Zöpen und Umgegend und zu Brandis für die bei den- 
selben vorkommenden Wechsel, Schuldverschreibungen und Bürgschaften, welche bei gegebenen 
Vorschüssen den Vereinen von deren Mitgliedern oder deren Bürgen ausgestellt werden, insofern 
die Vorschüsse den Betrag von Fünfzig Thalern nicht übersteigen, Befreiung von der in der 
Stempeltaxe des Mandats vom 11. Januar 1819 unter den Worten: „Schuldverschreibung“ 
und „Fidejussiones und Bürgscheine“ (Gesetzsammlung vom Jahre 1819, Seite 62 und 
73) geordneten Stempelabgabe bis auf Widerruf bewilligt, wohingegen eine weitere Befreiung 
von der Stempelabgabe sowohl beim Schriften= als beim Werthsstempel in Angelegenbeiten 
der genannten Vereine nicht stattfindet. 
Solches wird zur Nachachtung für Alle, die es angeht, hierdurch zur öffentlichen Kenntniß 
gebracht. 
Dresden, am 30. März 1865. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Friesen. 
Goldfriedrich.
	        
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