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blatt vom Jahre 1846, Seite 81 fg.) bestellten Friedensrichter, auch sind die Protocoll-
bücher und Amtssiegel der vormaligen Friedensrichter an die Gerichtsämter ihres Wohnorts
abzugeben und daselbst aufzubewahren, und haben die betreffenden Gerichtsämter dafür zu
sorgen, daß dieser Anordnung von dem gedachten Zeitpunkte ab genau nachgegangen wird.
10. Die den receßherrschaftlichen Gerichtsbehörden bisher noch nachgelassene Ver-
sendung von Acten in bürgerlichen und Strafsachen an die Juristenfacultät zu Leipzig findet
vom 15. Mai dieses Jahres an nicht weiter statt.
# 11. Die Schönburgischen receßherrschaftlichen Gerichte haben in Untersuchungen,
welche vor dem 1. Juni dieses Jahres geschlossen werden, die Acten den Vertheidigern nur
dann zu Einreichung einer Vertheidigung vorzulegen, wenn mit Sicherheit zu erwarten ist,
daß dieselbe zeitig genug werde eingereicht werden, um die Sache noch vor dem 1. Juni dieses
Jahres an das Appellationsgericht zu Abfassung des ersten Erkenntnisses versenden, oder be-
ziehendlich, soweit hierzu die Gerichte erster Instanz nach der bisher noch in den Schönburzischen
Receßherrschaften gültigen Gesetzgebung competent sind, den Spruch selbst bewirken zu können.
& 12. Der Verordnung, die Publication der Strafproceßordnung betreffend, vom
1 3. August 1855 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1855, Seite 319 fg.), sowie
der Verordnung, das Verfahren bei Fortstellung der bei den Gerichten zur Zeit anhängigen
Untersuchungen betreffend, vom 12. September 1856 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom
Jahre 1856, Seite 286 fg.), ist bezüglich der bei den Gerichtsbehörden in den Schönbur-
gischen Receßherrschaften anhängigen und bis zum 1. Juni 1865 an das Appellations-
gericht zu Zwickau noch nicht eingesendeten oder noch nicht versprochenen Untersuchungen eben-
falls nachzugehen. Es sind jevoch diejenigen bei den Justizämtern Hinterglauchau und Forder-
glauchau anhängigen und bis zum 1. Juni dieses Jahres noch nicht an das Appellations=
gericht versendeten oder noch nicht versprochenen Untersuchungen, welche Verbrechen betreffen,
die zur gerichtsamtlichen Zuständigkeit gehören, dann nicht an das Gerichtsamt Glauchau,
sondern an das Gerichtsamt Meerane oder Hohenstein-Ernstthal abzugeben, wenn sie von
diesen nach & 2 der obgedachten Verordnung vom 12. September 1856 fortzustellen wären,
dafern diese Orte schon bisher Sitz des Untersuchungsgerichts gewesen wären.
613. Außerhalb des gerichtsamtlichen Bezirks des Bezirksgerichts Glauchau treten in
den Schönburgischen Receßherrschaften mit dem 1. Juni 1865 an die Stelle der im § 12
der Ausführungsverordnung zum allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuche vom 30. December
1861 genannten Gerichte die im §& 3 gegenwärtiger Verordnung bezeichneten Gerichtsämter.
Dresden, am 6. Mai 1865.
Ministerium des Innern und der Justiz.
Frhr. v. Beust. Dr. von Behr.
Manitius.