Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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.. — 
  
Benennung der Gegenstände. 
Alkalinische Pflanzen 
Marmor und Alabaster jeder Art: 
roh, geschnitten oder gesägt von 16 Centimeter oder 
darüber Stärke 
99HHrr 232 
Ecaussines und andere Bausteine, einschließlich der Schiefer- 
steine: 
roh, geschnitten oder gesägt 
bearbeitet oder polirt 
Edelsteine jeder n0c0t 
Achate und andere Steine gleicher Art, bearbeitet 
Mühlsteine . . . . . . . . . ... 
Schleifsteine und Wetzsteine jeder Art 
Kalk und Gips. . . . .. 
Graphit und Wasserblei 
Bleistifte: 
einfache, nur von Stein........ . . ... 
zusammengesetzte, mit Holzschäftng g 
Parfümerien: 
alkoholhaltige 
andere 
Se 
Cichorien, geröstet oder gemahlen 
Lichte aller Art 
Hausenblseel 
Mineralwasser, natürliches und künstliches, einschließlich der 
Krüge... ... . . ..... 
Papier aller Art. ..... ...... . . ..... 
Pappe in Tafeln jeder Art . . . . .. . . . . ... 
Waaren aus Pappe, Steinpappe und Papiermaché 
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HEEEEIEIIEEIIEEIIEIEIEIILEIIEEIIIIIIIIIEIEEIEEIEIIILIIIIE 
Zollsätze für 100 Kilogramm 
  
  
im Jahre 1862. vom 1. October 1864 an. 
Frei 
1 Frs. — Cts. 
1.“é. 50 
Frei 
50 Ets. 
Frei 
10 pCt. des Werthes. 
Frei 
1 Frs. 
10 pCt. des Werthes. 
wie Alkohol. 
10 Frs. 
5.= 
5 - 
10 pCt. des Werthes. 
40 Frs. 
Frei 
10 Frs. 8 Frs. 
10 pECt. des Werthes. 
43
	        
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