Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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versammlung, provisorisch zur Publication zu bringen; so werden mit Allerhöchster Genehmig— 
ung diese Bestimmungen und zugleich die zu deren Ausführung erforderlichen Anordnungen 
im Nachstehenden mit der Weisung bekannt gemacht, daß Jeder, den es angeht, sich nach den— 
selben zu richten hat. 
&# 1. Für die Zuständigkeit der Gerichte und das Verfahren der Gerichte 
1) bei Beurkundung von Rechtsgeschäften, der zur Gültigkeit derselben erforderlichen 
Mitwirkung und der Ausstellung von Zeugnissen, 
2) in Todesfällen, 
3) in Vormundschaftsangelegenheiten und anderen Fällen einer besonderen Fürsorge für 
gewisse Personen, 
gelten von dem Zeitpunkte an, mit welchem das bürgerliche Gesetzbuch in Kraft tritt, noch 
weiter die in seitherigen Gesetzen und Verordnungen enthaltenen Vorschriften, soweit in dem 
bürgerlichen Gesetzbuche und in dem Nachstehenden nicht etwas Anderes bestimmt ist. 
I. Verfahren bei Errichtung und Aufhebung letzter Willen. 
& 2. Außer dem, was das bürgerliche Gesetzbuch rücksichtlich der Errichtung und Auf- 
bebung eines letzten Willens vor Gericht oder vor einer Abordnung des Gerichts enthält, 
gelten darüber die nachstehenden Bestimmungen. 
§ 3. Das Gericht kann die Aufnahme eines letzten Willens oder die Verhandlung zur 
Aufhebung eines letzten Willens in der Behausung dessen, welcher zu dem Ende um eine 
Abordnung des Gerichts gebeten hat, nicht aus dem Grunde verweigern, weil der die letzt- 
willige Verfügung Beabsichtigende selbst, oder weil einer seiner Hausgenossen von einer 
ansteckenden Krankheit befallen ist. 
§4. Dem Richter, vor welchem ein letzter Wille errichtet oder aufgehoben werden soll, 
liegt ob, sich den Umständen nach thunlichst über die Personenidentität dessen, welcher die 
Handlung vornehmen will, Gewißheit zu verschaffen. Die Aufnahme eines letzten Willens 
oder der Erklärung der Aufhebung eines solchen kann darum, weil die Personenidentität nicht 
festzustellen ist, nicht verweigert werden. Die auf die Personenidentität sich beziehenden Um- 
stände sind in dem Protocolle zu bemerken. Die Zurückgabe eines bei Gericht niedergelegten 
letzten Willens setzt die Gewißheit der Personenidentität voraus. 
§ 5. Der Richter muß sich davon überzeugen, daß derjenige, welcher einen letzten Willen 
errichten oder aufheben will, nicht des Vernunftgebrauchs beraubt ist. In dem Protocolle ist 
die Handlungsfähigkeit zu bestätigen. 
§6. Personen, welche auf die Selbstbestimmung dessen, welcher einen letzten Willen zu 
errichten oder aufzuheben beabsichtigt, ungehörig einwirken oder sonst die Handlung stören 
könnten, hat der Richter zu entfernen.
	        
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