Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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trole der Zollbehörde gestellt werden. Sollte in einzelnen Fällen der amtliche Verschluß nicht 
anwendbar sein, so sollen statt desselben anderweite möglichst sichernde Controlemaßregeln an— 
geordnet werden. Vorräthe von fremden verzollten und von inländischen Waaren innerhalb 
des Grenzbezirkes sollen das Bedürfniß des erlaubten, d. h. nach dem örtlichen Verbrauche im 
eigenen Lande bemessenen Verkehrs nicht überschreiten. Entsteht Verdacht, daß sich Vorräthe 
von Waaren der letztgedachten Art über das bezeichnete Bedürfniß und zum Zweck des Schleich- 
handels gebildet hätten, so sollen dergleichen Niederlagen, insoweit es gesetzlich zulässig ist, 
unter spezielle, zur Verhinderung des Schleichhandels geeignete Controle der Zollbehörde ge- 
stellt werden. 
89. 
Jeder der vertragenden Theile ist verpflichtet: 
a) Waaren, deren Ein- oder Durchfuhr in dem anderen Staate verboten ist, nach demselben 
nur beim Nachweise dortiger besonderer Erlaubniß zoll- oder steueramtlich abzufertigen; 
b) Waaren, welche in dem anderen Staate eingangsabgabenpflichtig und dahin bestimmt 
sind, nach demselben 
1. nur in der Richtung nach einem dortigen mit ausreichenden Befugnissen versehenen 
Eingangsamte, 
2. von den Ausgangsämtern oder Legitimationsstellen nur zu solchen Tageszeiten, daß 
sie jenseits der Grenze zu dort erlaubter Zeit eintreffen können, und 
3. unter Verhinderung jedes vermeidlichen Aufenthalts zwischen dem Ausgangsamte 
oder der Legitimationsstelle und der Grenze 
zoll- oder steueramtlich abzufertigen, oder mit Ausweisen zu versehen. 
10. 
Auch wird jeder der beiden Staaten die Erledigung der für die Wiederausfuhr unver- 
abgabter Waaren ihm geleisteten Sicherheiten, sowie die für Ausfuhren gebührenden Abgaben- 
erlasse oder Erstattungen erst dann eintreten lassen, wenn ihm durch eine vom Eingangsamte 
auszustellende Bescheinigung nachgewiesen wird, daß die nach dem vorbezeichneten Nachbarlande 
ausgeführte Waare in dem letzteren angemeldet worden ist. 
11. 
Vor Ausführung der im § 9 unter b und im §6 10 enthaltenen Bestimmungen werden 
die vertragenden Theile über die erforderliche Anzahl und die Befugnisse der zum Waaren- 
übergange an der gemeinschaftlichen Grenze bestimmten Anmelde= und Erhebungsstellen, über 
die denselben, soweit sie zu einander unmittelbar in Beziehung stehen, übereinstimmend vorzu- 
schreibenden Abfertigungsstunden und über, nach Bedürfniß anzuordnende amtliche Begleitungen 
1865. 66
	        
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