Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, 
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Meiningen, 
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Altenburg, 
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Coburg-Gotha, 
Seine Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg-Rudolstadt, 
Seine Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg-Sondershausen, 
Ihre Durchlaucht die Fürstin-Regentin von Reuß älterer Linie, 
Seine Durchlaucht der Fürst von Reuß jüngerer Linie: 
den Großherzoglich Sächsischen Geheimrath Gustav Thon; 
Seine Hoheit der Herzog von Braunschweig und Lüneburg: 
Höchst Ihren Finanz-Director Wilhelm Erdmann Florian von Thielau, 
von welchen Bevollmächtigten, unter dem Vorbehalte der Ratification, folgender Vertrag ab- 
geschlossen worden ist. 
Artikel 1. 
Im Kurfürstenthume Hessen soll auch ferner dieselbe Besteuerung des Tabackbaues statt- 
finden, welche auf Grund des Vertrags vom heutigen Tage in den Königreichen Preußen 
und Sachsen, den zum Thüringischen Zoll= und Handelsvereine gehörenden Staaten und im 
Herzogthume Braunschweig besteht. 
Artikel 2. 
Bei dem Uebergange von Tabackblättern und Tabackfabrikaten aus dem Gebiete eines 
der contrahirenden Theile in das Gebiet eines anderen findet eine Abgabenerhebung oder 
-Rückvergütung nicht statt. Diese gegenseitige Freiheit des Verkehrs erstreckt sich auch auf 
Wein und Traubenmost, es mag die Hervorbringung derselben in dem einen oder anderen der 
contrahirenden Staaten einer inneren Steuer unterliegen oder nicht. 
Artikel 3. 
Zwischen den contrahirenden Theilen findet eine Gemeinschaft der Einnahmen von den- 
jenigen in ihren Gebieten aufkommenden Abgaben statt, welche, nach Maßgabe der Zoll- 
vereinigungsverträge, von den aus anderen Zollvereinsstaaten übergehenden Tabackblättern und 
Tabackfabrikaten erhoben werden. 
Kommt in Zukunft von dem aus anderen Zollvereinsstaaten übergehenden Wein und 
Traubenmost eine Abgabe zur Erhebung, so fällt sie ebenfalls in die Gemeinschaft. 
Artikel 4. 
Die Einnahmen von den in die Gemeinschaft fallenden Abgaben werden in ihrem 
Bruttobetrage, nach Abzug der Rückerstattungen für unrichtige Erhebungen, zwischen den 
contrahirenden Theilen nach dem Verhältnisse der Bevölkerung vertheilt.
	        
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