Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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wirksame Einträge aber fehlen, oder Auszüge einzelner Rubriken mit Weglassung der übrigen 
Rubriken dürfen nicht gegeben werden. 
Die Ausstellung gerichtlicher Zeugnisse auf Grund des Grund= und Hypothekenbuchs über 
einzelne die Eigenthums= oder Schuldenverhältnisse eines Grundstücks betreffende Gegenstände 
in anderer Form als der von Grund= und Hypothekenbuchsauszügen ist hierdurch nicht aus- 
geschlossen. 
2. Inhalt der Grund= und Hypothekenbücher. 
§ 106. Jedes Grund= und Hypothekenbuch muß einschließlich der für spätere Eintrag- 
ungen vorläufig leer bleibenden Blätter mit Seitenzahlen versehen sein und jedem Bande ist 
ein nach dem Namen der Eigenthümer der eingetragenen unbeweglichen Sachen alphabetisch 
geordnetes und gehörig fortzuführendes Register anzuhängen. 
107. Auf jedes Grundstücksfolium sind mit Einschluß des Raumes, welcher für die 
in der Folge nothwendigen Einträge in jeder Rubrik offen gehalten werden muß, mindestens 
zwei Blatt Papier, und davon in der Regel eine Seite für die lste Rubrik, eine Seite für die 
IIte Nubrik und zwei Seiten für die IIIte Rubrik zu rechnen. Für die IIte und IIIte Rubrik ist 
je nach Verhältniß der mehreren oder wenigeren, bei der Anlegung des Grund= und Hypotheken- 
buchs auf das Folium zu bringen gewesenen Einträge und des größeren oder geringeren Raumes, 
den diese Einträge einnehmen, der für künftige Einträge offen zu haltende Raum zu bemessen, 
und mag durchschnittlich auf das Doppelte des von den Einträgen bei der Anlegung des 
Foliums eingenommenen Raumes angenommen werden. 
Ueberdies ist in jedem Bande hinten eine Anzahl leerer Blätter für Fortsetzungen einzelner 
Folien und beziehendlich Rubriken, wenn bei einem oder dem anderen Folium wegen häufiger 
Einträge der speciell vorbehaltene Naum vor der Zeit ausgehen sollte, aufzusparen, welche 
jedoch nicht über zehn bis zwanzig Blätter, je nach der größeren oder geringeren Zahl der in 
dem Bande befindlichen Grundstücksfolien, betragen darf. « 
Auf Fortsetzungen ist da, wo das an einer anderen Stelle fortgesetzte Folium oder beziehend- 
lich die an einer anderen Stelle fortgesetzte Rubrik abbricht, hinzuweisen. 
§ 108. Von der Bestimmung des Justizministeriums hängt es ab, ob eine Berechtigung 
in Gemäßheit des & 59 des bürgerlichen Gesetzbuchs ein besonderes Folium im Grund= und 
Hypothekenbuche erhalten soll. Die Grund= und Hypothekenbehörde hat in diesen Fällen an 
dasselbe unmittelbar Bericht zu erstatten. 
109. Jedes Grundstück, welches nicht Zubehörung eines anderen Grundstücks ist, und 
jede Mehrheit solcher Grundstücke, welche bestimmt sind, als Gesammtsache vereinigt zu bleiben, 
erhält ein Folium mit besonderer Nummer. 
* 110. Grundstücke, welche zu einem anderen Grundstücke gehören, mögen sie unter
	        
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