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Seite für Berichtigungen und Bemerkungen von vorgegangenen Veränderungen der Eigen—
thümer oder der Steuereinheiten leer gelassen wird.
& 126. Der Beziehung des Grund= und Hypothekenbuchs auf das Flurbuch und der
Verbindung des Flurbuchs mit dem Grund= und Hypothekenbuche darf nicht die Wirkung bei-
gelegt werden, als ob die Grund= und Hypothekenbehörden außer für die Existenz der im
Grund= und Hypothekenbuche aufgeführten Flurstücke als Objecte der eingetragenen dinglichen
Rechte auch für Größe, Culturart und Zahl der Steuereinheiten, oder für den Ertrag, wonach
die Steuereinheiten berechnet sind, einzustehen hätten.
* 127. In die erste Rubrik sind Veränderungen einzutragen, welche sich an den in das
Grund= und Hypothekenbuch eingetragenen Gegenständen in der Maße ereignen, daß Theile
eines Grundstücks abgetrennt oder Grundstücke zu demselben geschlagen, daß Reallasten auf-
gelegt oder gelöscht werden, daß Beschränkungen der im § 114 unter 2 gedachten Art ent-
stehen oder aufgehoben werden, oder daß durch Aufführung von Wohngebäuden auf Plätzen,
auf welchen zuvor keine gewesen, neue Nahrungen angelegt werden.
Eine bei der Brandcatastration etwa vorkommende veränderte Nummerbezeichnung der
Gebäude ist nicht in das Grund= und Hypothekenbuch einzutragen.
*128. Die Grundbuchsnummer eines Grundstücks bleibt auch dann unverändert, wenn
frühere Nummern in Folge dessen, daß die damit bezeichneten Grundstücke nach der Zeit durch
Hinzuschlagung zu einem anderen Grundstücke ihre besondere Nummer und ihr eigenes Folium
verlieren, im Grund= und Hypothekenbuche ausfallen. Bekommt ein Grundstück, welches vorher
kein eigenes Folium im Grund= und Hypothekenbuche gehabt hat, ein eigenes Folium, so ist
demselben stets eine neue, und zwar die auf die letzte schon vorhandene nächstfolgende Nummer
als Grundbuchsnummer zu geben.
* 129. Die Grundbuchsnummer wird in der ersten Rubrik über die mittlere Spalte
gesetzt und vertritt die Stelle einer Ueberschrift. 1
Was nach § 124 zum Inhalte der ersten Rubrik eines Grundstücksfoliums gehört, bildet
zusammen so, wie es bei Anlegung des Foliums vorgefunden und festgestellt worden ist, den
Inhalt des ersten Eintrags, welchem hier kein Datum vorzusetzen ist. Bei großen Gütern
können, wenn der in diesem ersten Eintrage begriffenen Gegenstände etwa sehr viele und
mannigfaltige wären, die verschiedenen Kategorieen derselben zu besserer Uebersicht durch vor-
gesetzte Buchstaben von einander unterschieden werden, z. B. a. Zubehörungen, b. besondere
rechtliche Eigenschaft, c. Reallasten.
*130. Bei den unter anderer Gerichtsbarkeit gelegenen Zubehörungen ist auf dem
Folium des Hauptguts da, wo sie unter den Zubehörungen aufgeführt werden, dieser Umstand
mit zu bemerken und zugleich das andere Gericht, unter dem sie gelegen sind, zu nennen.
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