vorhandenen Waaren, sowie Vernehmungen, welche sich aus Anlaß des Zollverfahrens ergeben,
zu vollziehen.
Nach Vorstehendem hat sich das reisende und verkehrende Publikum gebührend zu achten.
Dresden, am 13. October 1865.
Finanz-Ministerium.
Frhr. v. Friesen.
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Bekanntmachung.
Nach § 11 der Zollordnung vom 3. April 1838 steht es den Reisenden, welche nicht
zur gewerbtreibenden Classe gehören, frei, bei ihrer Ankunft am Zollamte, auf die
Frage der Zollbeamten, ob sie verbotene oder zollpflichtige Waaren bei sich führen, statt eine
bestimmte Antwort zu geben, sich sogleich der Revision zu unterwerfen, und sind sie in diesem
Falle nur für diejenigen Waaren verantwortlich, welche sie durch die getroffenen Anstalten zu
verheimlichen bemüht gewesen sind.
Macht der Reisende von dieser Befugniß keinen Gebrauch und erklärt ausdrücklich, daß er
keine verbotenen oder zollpflichtigen Waaren bei sich führe, so ist er, wenn dennoch bei der
demnächstigen Revision dergleichen Waaren vorgefunden werden, nach § 6 des Zollstrafgesetzes
vom 3. April 1838 des Vergehens der Contrebande, resp. der Zolldefraudation, schuldig.
Schäfer.
Berichtigung.
In der Verordnung, die Rinderpest betreffend, vom 30. September dieses Jahres (Seite 598 des Gesetz-
und Verordnungsblattes von diesem Jahre) soll es im § 18 sub a anstatt:
„der § 13 der Allerhöchsten Verordnung 2c.“
heißen:
„der § 8 der Allerhöchsten Verordnung 2c.“
Letzte Absendung: am 28. October 1865.