Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

Gebührenent- 
richtung durch 
den Adressaten. 
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vom Adressaten eingehoben. Bei der Weiterbeförderung durch die Post werden solche 
Depeschen wie gewöhnliche Briefe behandelt. 
Die Weiterbeförderung per Post tritt ausschließlich dann ein, wenn der Adressat in 
früheren Fällen die Bezahlung der Gebühr für eine andere Art der Weiterbeförderung ver- 
weigert hat. 
Die Gebühren für die Weiterbeförderung recommandirter Depeschen werden von dem 
Aufgeber entrichtet. Diese Depeschen können im Vereinsgebiete auch durch Estafetten 
weiter befördert werden. 
Die Aufgabestation erhebt hierfür nachfolgende Gebühren: 
4 Ngr. 2c. für jede am Orte poste restante zu deponirende oder per Post inner- 
halb des gleichen Staates (resp. Vereinsgebiets) zu versendende Depesche; 
8 Ngr. für jede über diese Grenze hinaus in Europa zu befördernde Depesche; 
20 Mgr. 2c. für jede über Europa hinaus zu versendende Depesche. 
Von der Adreßstation werden diese Depeschen als recommandirte Briefe frankirt und 
innerhalb des Postvereins als Expreßbriefe behandelt. 
Für die Weiterbeförderung recommandirter Depeschen durch Boten oder Estafetten und 
solche Telegraphen, auf welche der Vereinstarif sich nicht erstreckt, hat der Aufgeber einen an- 
gemessenen Betrag zu hinterlegen, worüber abgerechnet wird, sobald die wirklichen Auslagen 
bekannt sind. 
Zu § 19. 
Die Gebühr für die Weiterbeförderung durch Post, sowie für poste restante zu deponirende 
Depeschen, beträgt im inneren Verkehre ebenfalls 4 Neugroschen, wofür im ersteren Falle die Beförder- 
ung und Bestellung, auch wenn die Depeschen nicht recommandirt sind, innerhalb des Sächsischen Post— 
bezirks, als Expreßbrief erfolgt. 
Bei Vorauszahlung der Gebühr für Weiterbeförderung interner Depeschen durch Boten ist nur das 
wirklich entstehende Botenlohn zu erlegen und, wenn die Höhe des letzteren im Voraus nicht bestimmt 
übersehen werden kann, eine den muthmaßlichen Betrag desselben deckende Summe zu deponiren. 
Im Uebrigen ist, was die Erhebung der Gebühren für die Weiterbeförderung von Depeschen im 
inneren Sächsischen Verkehre anlangt, auf den Zusatz zu § 11 zu verweisen. 
(20. 
Von dem Adressaten sind außer den etwaigen Weiterbeförderungsgebühren zu entrichten: 
10 die ganze Taxe derjeuigen Depeschen, welche durch die Seetelegraphen (Séma- 
phores) vom Schiffe her befördert werden; 
2) die Ergänzungstaxe der nachzusendenden Depeschen (§ 16); 
3) die Ergänzungstaxe für bezahlte Antworten, deren Länge die frankirte Wortzahl 
überschreitet (§ 18). 
In allen Fällen, wo eine Gebührenentrichtung bei der Uebergabe der Depesche stattfinden 
soll, wird diese dem Adressaten nur gegen Bezahlung des schuldigen Betrags zugestellt.
	        
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