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Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges
Decret
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden.
Dresden, am 3. März 1866.
Ministerium des Innern.
Frhr. v. Beust.
Demuth.
36. Verordnung,
die Erweiterung des Paßkartenrayons betreffend;
vom 7. März 1866.
Auf Antrag der Holsteinschen Landesregierung ist der Beitritt des Herzogthums Holstein zu
dem zwischen der Mehrzahl der Deutschen Regierungen bestehenden, am 21. October 1850
in Dresden abgeschlossenen Paßkartenvertrage und zu den ergänzenden Nachtragsverabredungen
vom 7. und 8. Juli 1853 und 29. Juli 1858 beschlossen worden.
Die Bestimmungen des Paßkartenvertrags und der Nachtragsvereinbarungen sind für das
Herzogthum Holstein mit dem 1. März 1866 in Kraft getreten, und die von den dortigen
zuständigen Behörden, nämlich von den Polizeibehörden der Holsteinschen Städte für die ihnen
untergebenen Districte, oder von den Oberbeamten der Holsteinschen Aemter und Landschaften
in der Herrschaft Pinneberg und der Grafschaft Ranzau für die ihnen unterstehenden Districte,
ausgestellten Paßkarten nunmehr bei Reisen im Königreiche Sachsen als genügende Legitima—
tionen anzusehen.
Dresden, am 7. März 1866.
Ministerium des Innern.
Frhr. v. Beust.
Weiß.
& 37. Bekanntmachung,
den Staatsvertrag über die Paß= und Fremdenpolizei betreffend;
vom 7. März 1866.
Dem laut Verordnung des Ministeriums des Innern vom 1. November 1865 und vom
4. Januar 1866 (Seite 629 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1865 und