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sämmtlichen Provinzen, sowie durch mehrere auswärtige Deutsche Zeitungen zu
erlassen und in angemessenen Zeitfristen zu wiederholen.
Die eingezogenen Geldzeichen werden nach Vorschrift des F. 17. des Gesetzes
vom 24. Februar 1850. (Gesetz Samml. S. 57.) vernichtet und die vernichteten
Beträge öffentlich befannt gemacht.
F. 10.
Soweit die Provinzial-Staatsschulden der im F. 1. gedachten neuen Landestheile
noch einer Festsetzung bedürfen, erfolgt dieselbe durch die Hauptverwaltung
der Staatsschulden in denjenigen Formen und mit denjenigen Besuguisen,
welche durch die Kabinetsorder vom 2. November 1822. (Gesetz Samml. S. 229.)
bezüglich der Festsetzung der auf den älteren Landestheilen lastenden Provinzial-Staatsschulden
vorgeschrieben sind.
S. 11.
Alle diesem Gesetze entgegenstehenden Vorschriften werden aufgehoben.
Der Finanzminister ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 29. Februar 1868.
(u. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. Flhh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz.
v. Mühler. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt.
3u.