Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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sämmtlichen  Provinzen,  sowie  durch  mehrere  auswärtige  Deutsche  Zeitungen  zu
erlassen  und  in  angemessenen  Zeitfristen  zu  wiederholen.

Die  eingezogenen  Geldzeichen  werden  nach  Vorschrift  des  F.  17.  des  Gesetzes
  vom  24.  Februar  1850.  (Gesetz  Samml.  S.  57.)  vernichtet  und  die  vernichteten
  Beträge  öffentlich  befannt  gemacht.

F.  10.

Soweit  die  Provinzial-Staatsschulden  der  im  F.  1.  gedachten  neuen  Landestheile
  noch  einer  Festsetzung  bedürfen,  erfolgt  dieselbe  durch  die  Hauptverwaltung
  der  Staatsschulden  in  denjenigen  Formen  und  mit  denjenigen  Besuguisen,
welche  durch  die  Kabinetsorder  vom  2.  November  1822.  (Gesetz  Samml.  S.  229.)
bezüglich  der  Festsetzung  der  auf  den  älteren  Landestheilen  lastenden  Provinzial-Staatsschulden
  vorgeschrieben  sind.

S.  11.
Alle  diesem  Gesetze  entgegenstehenden  Vorschriften  werden  aufgehoben.
Der  Finanzminister  ist  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  29.  Februar  1868.

(u.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.  Flhh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.
v.  Mühler.  v.  Selchow.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.

3u.