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K 34. Deeret
wegen Bestätigung der Genossenschaftsordnung des Dobra-Bach-Verbands I
zu Kalkreuth;
vom 3. März 1866.
DeG Ministerium des Innern hat auf Grund von § 12 des Gesetzes über die Berichtig-
ung von Wasserläufen vom 15. August 1855 (Seite 486 des Gesetz= und Verordnungs-
blattes vom Jahre 1855) die Genossenschaftsordnung der unter dem Namen
Dobra-Bach-Verband I zu Kalkreuth
zusammengetretenen Genossenschaft unter Verleihung der Rechte einer juristischen Person an
letztere und mit der Wirkung bestätigt, daß den Bestimmungen dieser Genossenschaftsordnung
allenthalben nachgegangen werden soll. *
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 2
Decret
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden.
Dresden, am 3. März 1866.
Ministerium des Innern.
Frhr. v. Beust.
Demuth.
35. Deeret
wegen Bestätigung der Genossenschaftsordnung des Dobra-Bach-Verbands II
zu Cunnersdorf;
vom 3. März 1866.
De- Ministerium des Innern hat auf Grund von § 12 des Gesetzes über die Berichtigung
von Wasserläufen vom 15. August 1855 (Seite 486 des Gesetz= und Verordnungsblattes
vom Jahre 1855) die Genossenschaftsordnung der unter dem Namen
Dobra-Bach-Verband II zu Cunnersdorf
zusammengetretenen Genossenschaft unter Verleihung der Rechte einer juristischen Person an
letztere und mit der Wirkung bestätigt, daß den Bestimmungen dieser Genossenschaftsordnung
allenthalben nachgegangen werden soll.