Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

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K 34. Deeret 
wegen Bestätigung der Genossenschaftsordnung des Dobra-Bach-Verbands I 
zu Kalkreuth; 
vom 3. März 1866. 
DeG Ministerium des Innern hat auf Grund von § 12 des Gesetzes über die Berichtig- 
ung von Wasserläufen vom 15. August 1855 (Seite 486 des Gesetz= und Verordnungs- 
blattes vom Jahre 1855) die Genossenschaftsordnung der unter dem Namen 
Dobra-Bach-Verband I zu Kalkreuth 
zusammengetretenen Genossenschaft unter Verleihung der Rechte einer juristischen Person an 
letztere und mit der Wirkung bestätigt, daß den Bestimmungen dieser Genossenschaftsordnung 
allenthalben nachgegangen werden soll. * 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 2 
Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, am 3. März 1866. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beust. 
  
Demuth. 
35. Deeret 
wegen Bestätigung der Genossenschaftsordnung des Dobra-Bach-Verbands II 
zu Cunnersdorf; 
vom 3. März 1866. 
De- Ministerium des Innern hat auf Grund von § 12 des Gesetzes über die Berichtigung 
von Wasserläufen vom 15. August 1855 (Seite 486 des Gesetz= und Verordnungsblattes 
vom Jahre 1855) die Genossenschaftsordnung der unter dem Namen 
Dobra-Bach-Verband II zu Cunnersdorf 
zusammengetretenen Genossenschaft unter Verleihung der Rechte einer juristischen Person an 
letztere und mit der Wirkung bestätigt, daß den Bestimmungen dieser Genossenschaftsordnung 
allenthalben nachgegangen werden soll.
	        
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