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Die letztgenannte Regierung wird dagegen, insoweit bei Herstellung der Telegraphen-
leitungen, Aufstellung der Gestänge, Befestigung der Leitungsdrähte 2c. zu ihrer Verfügung
stehende Grundstücke und Gebäude betroffen werden, die nöthigen Anordnungen ertheilen,
damit die hierzu erforderlichen Arbeiten überall ungehindert ausgeführt werden konnen.
Wenn hierbei, wie insbesondere bei der Ein= und Durchführung der oberirdischen Leitungen
durch Städte, Communal= oder Privatgrundstücke und Gebäude betroffen werden, wird zwar
die dießfallsige Vereinigung mit den Betheiligten der Königlich Preußischen Telegraphenver=
waltung in der Hauptsache überlassen, die Königlich Sächsische Regierung wird jedoch bei den
dießfälligen Verhandlungen auf Antrag ihre Vermittelung eintreten lassen.
Von der Errichtung neuer Telegraphenstationen im Königreiche Sachsen wird die Königlich
Sächsische Regierung jederzeit Kenntniß erhalten.
Artikel 13.
Die Wiederaufhebung bestehender Telegraphenbüreaus und Beschränkungen in der Dienst-
zeit derselben dürfen nur im Einverständnisse mit der Königlich Sächsischen Regierung erfolgen.
Artikel 14.
Die Königlich Preußische Regierung macht sich verbindlich, das Telegraphenbüreau zu
Elster auf die Dauer der Badesaison mit vollem Tagesdienste offen zu halten und die Be-
dienung des in der Börse zu Leipzig aufgestellten Apparats in der dem Börsenvorstande zu-
gesicherten Maße fortzusetzen.
2. 2C.
Artikel 15.
Die Königlich Sächsische Regierung erklärt sich damit einverstanden, daß die zur Zeit
bestehenden Vereinigungen von Post= und Telegraphen-Expeditionen bestehen bleiben, sie wird
auch fernerhin solche Vereinigungen, insoweit nicht dienstliche Behinderungen entgegentreten,
unter den nachfolgenden Bedingungen, die auch auf die jetzt bestehenden vereinigten Expeditionen
Anwendung leiden, auf Antrag der Königlich Preußischen Telegraphenverwaltung genehmigen:
1. Bei den combinirten Post= und Telegraphen-Expeditionen wird der Telegraphendienst
durch die daselbst fungirenden Postbeamten verrichtet, die Letzteren werden unter Ver-
weisung auf ihren Diensteid mittelst Handschlags zur Befolgung der Vorschriften des
Telegraphendienstes, der ihnen von der Königlich Preußischen Telegraphendirection
oder der Ober-Telegrapheninspection zugehenden besonderen technischen Anweisungen,
sowie zu Wahrung des Depeschengeheimnisses durch die Oberpostdirection oder die
von der Letzteren dazu requirirten Behörden verpflichtet.
Die Königlich Sächsische Oberpostdirection hat die Königlich Preußische Telegraphen--
Oberinspection von jeder erfolgten Verpflichtung unverweilt zu benachrichtigen.