Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

2. Die gedachten Beamten bleiben lediglich der Disciplinargewalt der Königlich Sächsischen 
Oberpostdirection unterworfen und die Königlich Preußische Telegraphendirection resp. 
Ober-Telegrapheninspection hat sich in Disciplinarsachen, sowie bei Erlaß von Anord— 
nungen, welche nicht rein technische Angelegenheiten betreffen, an die Königlich Sächsi— 
sche Oberpostdirection zu wenden; die Letztere hat auf derartige Anträge Beschluß zu 
fassen und die Königlich Preußische Telegraphendirection resp. Ober-Telegraphenin— 
spection von selbigem zu benachrichtigen; in Fällen, wo nach den bestehenden Vorschriften 
in Disciplinarsachen an das Königlich Sächsische Finanzministerium Anzeige zu erstatten 
ist, liegt solches der Königlich Sächsischen Oberpostdirection ob. Betreffen die An- 
ordnungen der Königlich Preußischen Telegraphendirection resp. Ober-Telegraphen- 
inspection rein technische Angelegenheiten, so bleibt ihr überlassen, selbige den Vorständen 
der betreffenden Postanstalten unmittelbar zugehen zu lassen, und nur in den Fällen, 
daß diese Anordnungen von Einfluß auf den Postdienst sind, wird sie die Königlich 
Sächsische Oberpostdirection vorher davon benachrichtigen, beziehendlich sich deren Zu- 
stimmung versichern. 
3. Die Königlich Preußische Telegraphen-Oberinspection wird jederzeit bereit sein, die ihr 
von der Königlich Sächsischen Oberpostdirection zugewiesenen Postaspiranten und 
Postaccessisten nach dem hierüber bereits bestehenden Regulative bei einem im König- 
reiche Sachsen gelegenen Telegraphenbüreau unentgeltlich anlernen und sodann eben- 
falls unentgeltlich prüfen zu lassen, auch wird sie, so oft und soweit nöthig, Tele- 
graphisten zur Anlernung und Instruirung der Vorstände der betreffenden Expeditionen 
— ohne dafür Vergütung zu beanspruchen — abordnen und hierbei thunlichst darauf 
Rücksicht nehmen, daß hierdurch die postdienstlichen Geschäfte so wenig als möglich 
gestört werden; endlich auch in den Fällen, wo eine Vertretung des Vorstands oder 
der mit dem Telegraphendienste betrauten Beamten erforderlich ist, solche auf ihre 
Kosten gewähren. 
Bereits geprüfte Postaccessisten und Aspiranten werden keiner nochmaligen Prüfung 
unterworfen. 
4. Revisionen der Cassen bei den vereinigten Expeditionen haben in der Regel gemein- 
schaftlich von den Revisoren der Königlich Sächsischen Oberpostdirection und Königlich 
Preußischen Ober-Telegrapheninspection zu erfolgen. 
Ueber die Art und Weise der gegenseitigen Benachrichtigung werden sich beide Be- 
hörden besonders verständigen. 
5. Den dienstlichen Depeschen zwischen der Königlich Sächsischen und anderen Postver- 
waltungen wird Befreiung von jeder Preußischen Telegraphengebühr gewährt, ebenso 
wird den dienstlichen Depeschen zwischen der Königlich Sächsischen Oberpostdirection 
und ihren Organen, beziehendlich den Königlich Sächsischen Postanstalten unter sich
	        
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