Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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innerhalb des Königlich Sächsischen Postbezirks von der Königlich Preußischen Telegraphen- 
verwaltung die Gebührenfreiheit zugestanden. 
2c. ꝛc. 
8. Beiden contrahirenden Regierungen steht die Auflösung solcher vereinigten Expeditionen 
nach vorhergegangener halbjährlicher Kündigung zu, jedoch erklärt sich die Königlich 
Preußische Regierung verbindlich, nur in dem Falle zu einer Trennung zu schreiten 
und von der Kündigung Gebrauch zu machen, wenn an dem betreffenden Orte selbst— 
ständige Telegraphenbüreaus errichtet werden. Geschieht die Kündigung seitens der 
Königlich Sächsischen Regierung, so ist die Königlich Preußische Regierung nicht ver- 
pflichtet, eine Telegraphenstation an diesem Orte ferner zu erhalten. 
2c. 2c. 
Artikel 17. 
Die Königlich Preußische Telegraphenverwaltung tritt in die über Ermiethung der 
Büreaulocalitäten in Glauchau, Löbau und Zwickau bestehenden Miethverträge und bezüglich 
des in Leipzig von der Commun ermietheten Büreaulocals im Hauptsteueramtsgebäude daselbst 
in die von der Königlich Sächsischen Regierung übernommene Verpflichtung ein, bei etwaigem 
Verlassen dieses Locals dasselbe auf ihre Kosten wieder in den früheren Zustand bringen zu 
lassen. 
2C. 2e. 
In denjenigen Orten, wo bis jetzt der Königlich Sächsischen Telegraphenverwaltung 
Büreaulocalitäten von den Gemeinden zur Verfügung gestellt worden sind, bleibt die Ver- 
ständigung mit der Gemeindevertretung über fernerweite Ueberlassung beziehendlich über Fest- 
stellung eines Miethzinses der Königlich Preußischen Telegraphenverwaltung überlassen. 
Bei der Errichtung neuer Telegraphenbüreaus erklärt sich die Königlich Sächsische Regierung 
bereit, etwaige, von der Königlich Preußischen Telegraphenverwaltung an die betreffenden 
Gemeinden gerichtete Anträge wegen unentgeltlicher Ueberlassung der zur Stationseinrichtung 
erforderlichen und geeigneten Localitäten zu unterstützen, wo dieß die einschlagenden Verhältnisse 
gestatten, ohne jedoch hiermit eine Verbindlichkeit zu übernehmen. 
Artikel 18. 
Das Eigenthum der vorhandenen und der an den künftig noch zu bauenden oder schon 
im Baue begriffenen Staatseisenbahnen anzulegenden Eisenbahn-Betriebstelegraphen verbleibt 
der Königlich Sächsischen Regierung. Dieselben, sowie die Betriebstelegraphen an den unter 
Staatsverwaltung stehenden Privateisenbahnen dürfen unter denselben Bedingungen, unter 
welchen im Königreiche Preußen den Eisenbahn-Betriebstelegraphen die Annahme und Be-
	        
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