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die Polizeibehörden zu Dresden und Leipzig,
der Sächsische Polizeicommissar auf Bahnhof Zittau, wenn die Depesche an eine der
hier genannten Behörden oder Personen gerichtet ist,
die Staatsminister, die Abtheilungsdirectoren in den Ministerien,
sowie
die Vorstände der genannten Behörden für ihre Person.
Die dießfällige Correspondenz muß über der Unterschrift der Behörde oder des Beamten,
von welchem die Depesche ausgeht, den Vermerk enthalten:
„Staatsangelegenheit, frei zu befördern.“
Artikel 23.
Die Betriebstelegraphen an den Staatseisenbahnen sollen in allen Fällen und unabhängig
von den hierüber in Preußen erlassenen Bestimmungen (Artikel 18) benutzt werden dürfen
1. für Depeschen der Reisenden für einen Reisezweck;
2. für Depeschen, die allgemeine Landespolizei- oder Wohlfahrtssachen betreffen, wie
Ueberschwemmungen, Eisgänge, Hülfsrufe bei Schadenfeuern, Wasserstände rc.
Artikel 24.
Insoweit den Privat-Eisenbahngesellschaften im Königreiche Sachsen in deren Concessions-
urkunde die Berechtigung der Benutzung ihrer Betriebstelegraphen zur allgemeinen Correspondenz-
beförderung ertheilt worden ist, erklärt sich die Königlich Preußische Regierung einverstanden,
daß denselben diese Berechtigung auch für die Zukunft in dem nämlichen Umfange, als diese
Befugniß der Königlich Sächsischen Regierung für ihre Betriebstelegraphen an den Staats-
eisenbahnen zusteht, zugestanden und zugesichert bleibt.
Die Königlich Preußische Regierung macht sich ferner verbindlich, die den gedachten Privat-
Eisenbahngesellschaften für die Beförderung von nicht eisenbahndienstlichen Depeschen auf ihren
Betriebstelegraphen von der Königlich Sächsischen Regierung vertragsmäßig zugesicherten Ge-
bührenantheile auch fernerhin und jedenfalls so lange ungeschmälert fortzugewähren, als nicht
ein anderer Vertheilungsmodus in dieser Beziehung zwischen der Königlich Preußischen Re-
gierung und diesen Privat-Eisenbahngesellschaften vereinbart worden ist.
Das zeitherige Verhältniß der Staatseisenbahndirection mit den Gesellschaften der Löbau-
Zittauer, Chemnitz-Würschnitzer, Gera-Gößnitzer und Greiz-Brunner Eisenbahn, nach welchem
die Erstere die Verwaltung der Betriebstelegraphen an den genannten Privateisenbahnen ver-
tragsmäßig auf solange übernimmt, als sie den Bahnbetrieb auf Letzteren verwaltet, bleibt
unverändert sortbestehen.
Alle Bestimmungen, welche in den Artikeln 18— 21 und 23 des gegenwärtigen Ver-
trags hinsichtlich der Benutzung der Betriebstelegraphen an den Staatseisenbahnen zur Corre-
1867. 11