Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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angelegten Telegraphenleitungen an die Zustimmung der betreffenden Königlich Sächsischen 
Staatseisenbahndirection gebunden und darf vor deren Erlangung unter allen Umständen 
nicht zur Ausführung gebracht werden. Insbesondere darf die Königlich Preußische Telegraphen= 
verwaltung weder einen Theil noch die Gesammtheit der Gestänge an den Staatseisenbahnen 
ohne die Zustimmung der betreffenden Staatseisenbahndirection wegnehmen oder in einen 
für die Zwecke des Bahntelegraphendienstes nicht geeigneten Zustand versetzen lassen. 
In gleichem Maße ist andererseits aber auch, was diese Veränderungen betrifft, die 
Staatseisenbahnverwaltung der betreffenden Königlich Preußischen Telegraphenbehörde gegen- 
über gebunden. 
Als wesentliche Theile der Leitung sollen in diesem Sinne jedoch nicht betrachtet werden 
die Construction der Isolatoren und der Träger, die Stellung der Ersteren an den Stangen, 
insoweit sie in dem der betreffenden Verwaltung angewiesenen und zugesicherten Stangenraume 
bleiben, und die Drahtsorte für die Leitung. 
Bei Benutzung der Staatsstraßen, insbesondere auch bei Ausästung der an denselben 
stehenden Bäume, welche gestattet werden wird, soweit die Sicherung des Telegraphenbetriebs 
solche erfordert, hat jene Verständigung mit dem betreffenden Chausseeinspector zu erfolgen. 
Artikel 28. 
Alle bei der Anlage oder Unterhaltung der Staatsleitungen durch den Bau selbst ver- 
ursachten Schäden hat die Königlich Preußische Telegraphenverwaltung auf ihre Kosten wieder 
herstellen zu lassen, beziehendlich zu vergüten. 
Artikel 29. 
Von neuen Anlagen ist das Königlich Sächsische Finanzministerium zuvor in Kenntniß 
zu setzen und wird dasselbe sodann die betreffenden Verwaltungsstellen mit Anweisung versehen. 
Artikel 30. 
Hinsichtlich der Benutzung der Privateisenbahnen im Königreiche Sachsen für den Staats- 
telegraphen hat die Königlich Preußische Regierung in die deshalb mit den betreffenden Eisen- 
bahngesellschaften abgeschlossenen besonderen Verträge, von welchen durch Aushändigung von 
Abschriften der Königlich Preußische Commissar allenthalben in Kenntniß gesetzt worden ist, 
einzutreten und die Zustimmung der betreffenden Privat-Eisenbahnverwaltungen zu diesem Ein- 
tritte sich zu verschaffen. 
Artikel 31. 
Die Königlich Sächsische Regierung erklärt sich bereit, die an den Staatsstraßen angelegten 
Staatstelegraphenleitungen durch das Straßenaufsichtspersonal nach Anleitung der vom König- 
lich Sächsischen Finanzministerium unter dem 15. März 1856 erlassenen und künftig im 
Einverständnisse mit der Königlich Preußischen Regierung noch zu erlassenden einschlägigen In-
	        
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