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Statuten
des Leipziger Cassenvereins zu Leipzig 1867.
Zweck, Firma und Dauer der Gesellschaft.
& 1. Die unter der Firma
„Leipziger Cassenverein“
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begründete Actiengesellschaft soll zur Erleichterung und Beschleunigung der von den Mitgliedern
der Leipziger Kaufmannschaft gegenseitig zu leistenden Zahlungen und Ausgleichungen dienen
und zu diesem Zwecke die im § 8 bezeichneten Bankgeschäfte betreiben.
&2. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Leipzig und genießt die Rechte einer juristischen
Person.
8 3. Die Dauer der Gesellschaft ist auf 25 Jahre, vom Tage der Statutenbestätigung
an, festgesetzt. v
Actiencapital.
# 4. Das Stammcoapital der Gesellschaft beträgt 1,000,000 Thaler in 2000 Stück
Actien à 500 Thaler.
Eine Erhöhung dieses Capitals ist nach Beschluß der Generalversammlung (§ 16 sub 5)
zulässig.
Die Gesellschaft eröffnet ihre Thätigkeit nach Einzahlung von 40 % des Grundcapitals,
welche der Staatsregierung vorher nachzuweisen ist.
§ 5. Die Einzahlung der Actien erfolgt in Raten, deren erste und zweite je 20 % und
von denen jede folgende nicht unter 10 % des Nominalwerths zu betragen hat.
Die erste Einzahlung erfolgt spätestens 6 Monate nach Bestätigung des Statuts, während
die folgenden nach Ermessen des Aufsichtsraths einzurufen sind. Die Aufforderung dazu ist
jedesmal durch dreimalige Bekanntmachung in den von der Gesellschaft für ihre Veröffentlich-
ungen benutzten Blättern zu bewirken (+ 38). Zwischen der ersten Bekanntmachung und dem
Zahlungstermine muß eine mindestens vierwöchentliche Frist liegen.
66. Ueber die ersten beiden Einzahlungen werden Interimsscheine nach Formular A.—
über jede folgende Interimsscheine nach Formular B ausgegeben. —
Nach bewirkter Vollzahlung sind die Interimsscheine gegen die wirklichen, nach Formular
Causgefertigten, mit Talons und mit, auf 20 Jahre laufenden Coupons, (Formular D und E)
versehenen Actiendocumente umzutauschen.
§6# J. Verzug in Entrichtung einer Einzahlungsrate zieht eine Conventionalstrafe von
10 % der in Rückstand gelassenen Einzahlung nach sich.
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