Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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Statuten 
des Leipziger Cassenvereins zu Leipzig 1867. 
Zweck, Firma und Dauer der Gesellschaft. 
& 1. Die unter der Firma 
„Leipziger Cassenverein“ 
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begründete Actiengesellschaft soll zur Erleichterung und Beschleunigung der von den Mitgliedern 
der Leipziger Kaufmannschaft gegenseitig zu leistenden Zahlungen und Ausgleichungen dienen 
und zu diesem Zwecke die im § 8 bezeichneten Bankgeschäfte betreiben. 
&2. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Leipzig und genießt die Rechte einer juristischen 
Person. 
8 3. Die Dauer der Gesellschaft ist auf 25 Jahre, vom Tage der Statutenbestätigung 
an, festgesetzt. v 
Actiencapital. 
# 4. Das Stammcoapital der Gesellschaft beträgt 1,000,000 Thaler in 2000 Stück 
Actien à 500 Thaler. 
Eine Erhöhung dieses Capitals ist nach Beschluß der Generalversammlung (§ 16 sub 5) 
zulässig. 
Die Gesellschaft eröffnet ihre Thätigkeit nach Einzahlung von 40 % des Grundcapitals, 
welche der Staatsregierung vorher nachzuweisen ist. 
§ 5. Die Einzahlung der Actien erfolgt in Raten, deren erste und zweite je 20 % und 
von denen jede folgende nicht unter 10 % des Nominalwerths zu betragen hat. 
Die erste Einzahlung erfolgt spätestens 6 Monate nach Bestätigung des Statuts, während 
die folgenden nach Ermessen des Aufsichtsraths einzurufen sind. Die Aufforderung dazu ist 
jedesmal durch dreimalige Bekanntmachung in den von der Gesellschaft für ihre Veröffentlich- 
ungen benutzten Blättern zu bewirken (+ 38). Zwischen der ersten Bekanntmachung und dem 
Zahlungstermine muß eine mindestens vierwöchentliche Frist liegen. 
66. Ueber die ersten beiden Einzahlungen werden Interimsscheine nach Formular A.— 
über jede folgende Interimsscheine nach Formular B ausgegeben. — 
Nach bewirkter Vollzahlung sind die Interimsscheine gegen die wirklichen, nach Formular 
Causgefertigten, mit Talons und mit, auf 20 Jahre laufenden Coupons, (Formular D und E) 
versehenen Actiendocumente umzutauschen. 
§6# J. Verzug in Entrichtung einer Einzahlungsrate zieht eine Conventionalstrafe von 
10 % der in Rückstand gelassenen Einzahlung nach sich. 
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