Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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15. Zur Theilnahme an der Generalversammlung sind alle Diejenigen berechtigt, 
welche sich als Actionäre durch den Besitz von Actien beziehendlich Interimsscheinen der Ge- 
sellschaft, oder durch Depositenscheine, in welchen von Behörden oder staatlich bestätigten Geld- 
instituten die Hinterlegung von Actien mit Angabe der Nummern derselben bescheinigt wird, 
bei dem Eintritte in die Generalversammlung ausweisen. 
Je eine Actie (beziehendlich Interimsschein) giebt eine Stimme. 
Die Abstimmungen erfolgen — wenn die Generalversammlung nicht anders beschließt — 
durch bei dem Eintritte in die Versammlung auszuhändigende, die Zahl der vertretenen Actien 
enthaltende Stimmkarten. 
16. In der ordentlichen Generalversammlung kommen regelmäßig zur Erledigung: 
1. der Geschäftsbericht und Rechnungsabschluß für das vergangene Kalenderjahr; 
2. Bestimmung der Dividende und des Reservefondbeitrags; 
3. Neuwahl des Aufsichtsraths. 
Außerdem gehören zur Competenz der Generalversammlung die Beschlüsse über 
4. Entlassung der Mitglieder des Aufsichtsraths; 
5. Abänderung der Statuten; 
6. Auflösung der Gesellschaft; 
7. Anträge des Aufsichtsraths oder einzelner Actionäre — dafern dieselben vor Erlaß 
der ersten Einladung eingebracht worden sind. 
Die Beschlüsse ad 5 und 6 bedürfen der Genehmigung der Staatsregierung. 
8 17. Die Beschlußfähigkeit der Generalversammlung ist von der Anwesenheit einer 
bestimmten Anzahl Actionäre oder dem Vertretensein einer bestimmten Anzahl Actien nicht 
abhängig. 
Nur wenn es sich um Ausdehnung des Wirkungskreises der Gesellschaft, Erhöhung des 
Gesellschaftscapitals oder sonstige Statutänderungen oder um Auflösung der Gesellschaft vor 
Ablauf der § 3 bestimmten Frist handelt, ist zur Gültigkeit der gefaßten Beschlüsse das Ver- 
tretensein von mindestens der Hälfte der Actien erforderlich. 
Kommt eine in diesem Sinne beschlußfähige Generalversammlung nicht zu Stande, so 
ist eine zweite Generalversammlung einzuberufen, in welcher ohne jene Beschränkung Beschlüsse 
der angegebenen Art gefaßt werden können. Hierauf ist in der Einladung aufmerksam zu 
machen. 
18,.ie Beschlußfassung erfolgt in der Generalversammlung in der Regel mit abso- 
luter und nur bei Wahlen mit relativer Mehrheit. Bei Gleichheit der Stimmen entscheidet 
die Stimme des Vorsitzenden, bei Wahlen das Loos. 
& 19. Der Aufsichtsrath besteht aus sechs, in Leipzig selbst oder im Umkreise von 
höchstens 2 Stunden wohnhaften Actionären.
	        
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