Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

b) monatlich durch zwei Deputirte das Portefeuille, die Casse und Lombardbestände revi— 
diren und den Befund durch diese protocollarisch feststellen zu lassen; 
c) die Bilanz zur Vorlage an die Generalversammlung festzustellen; 
M den Director und das sonstige Personal anzustellen, zu suspendiren und zu entlassen, 
auch den Verein dem Director gegenüber zu vertreten. Soweit hierbei Eidesleistungen 
für den Verein nöthig werden, haben dieselben durch den Vorsitzenden des Aufsichts- 
raths und dessen Stellvertreter zu erfolgen. 
8 26. Die Mitglieder des Aufsichtsraths erhalten keine Besoldung; jedoch wird ihnen 
Ersatz der durch ihre Functionen herbeigeführten Auslagen und ein Antheil am Reingewinne 
(& 34) gewährt. 
& 27. Zu Ausführung der Geschäfte und Vertretung der Gesellschaft nach außen wird 
cin Director ernannt, welchem zwei mit der Befugniß der Mitunterzeichnung der Firma 
(& 29) versehene Beamte beizugeben sind. Ven diesen hat je einer bei Behinderung des 
Directors als dessen Stellvertreter zu fungiren und zu unterzeichnen. Abgesehen von diesem 
Falle bedienen dieselben bei Mitunterschrift der Firma sich der Bezeichnung: „Bevollmächtigte“. 
Das Nähere über ihre Befugnisse bestimmt der Aufsichtsrath in einem Geschäftsregulative. 
Die Namen dieser drei Personen sind von dem Aufsichtsrathe wenigstens zwei Mal öffent- 
lich bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung vertritt die Stelle der Legitimation. 
28. Zu den im vorigen Paragraphen bezeichneten Functionen ist Dispositionsfähig- 
keit erforderlich. 
*29. Erklärungen, welche die Gesellschaft verpflichten, insbesondere auch Vollmachten, 
bedürfen zu ihrer Gültigkeit der gemeinschaftlichen Unterschrift von zwei der & 27 genannten 
Personen. 
Eide sind von dem Director und einem der beiden Bevollmächtigten (& 27), welcher von 
der Gegenpartei zu bezeichnen ist, zu leisten. 
30. Der Director führt die Geschäfte der Gesellschaft nach den Anordnungen des 
Aussichtsraths, bereitet den Geschäftskericht und die Bilanz vor und legt monatlich dem Auf- 
sichtsrathe eine Uebersicht des Geschäftsumsatzes vor. " 6 
Vierteljährlich und zwar spätestens in dem zweiten Monate jedes Kalenderquartals ist ein 
Geschäftsausweis — aus welchem insbesondere die Einhaltung der Vorschriften über Be- 
deckung der Banknoten und Depositen ersichtlich sein muß — zu veröffentlichen. 
Der Director ist der Vorgesetzte aller übrigen Beamten. 
K 31. Der Director hat für die Dauer seiner Function 5 Actien der Gesellschaft cau- 
tionsweise bei dem Aufsichtsrathe zu hinterlegen. 
#32. Auf Antrag des Directors hat jederzeit die Einberufung einer außerordentlichen 
Sitzung des Aufsichtsraths stattzufinden.
	        
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