Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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Rechnungsabschluß. 
33. Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr. 
a34. Die Bilanz wird nach streng kaufmännischen Grundsätzen — mit Ausscheidung 
der für eingetretene und wahrscheinliche Verluste abzusetzenden Summen — gezogen. 
Von dem nach diesen Grundsätzen ermittelten Reingewinne erhalten die Actionäre zunächst 
eine ordentliche Dividende von 4% des eingezahlten Actiencapitals. 
Von dem alsdann verbleibenden Ueberschusse werden 10% — dder auf Vorschlag des 
Aufsichtsraths, durch Beschluß der Generalversammlung auch eine höhere Summe — zu dem 
Reservefond abgegeben. 
Der alsdann noch verbleibende Ueberrest wird 
a) mit 10% als Tantieème an den Aussichtsrath, 
b) mit 10% als Tantième an den Director oder dessen Stellvertreter nach Be- 
stimmung des Aufsichtsraths, 
c) mit 80% unter angemessener Abrundung als Superdividende an die Actionäre 
vertheilt. 
35. Die zur Vertheilung gelangende Dividende ist öffentlich bekannt zu machen und 
wird am 1. Mai jeden Jahres ausgezahlt. 
Dividenden, welche innerhalb 3 Jahren nach ihrem Fälligkeitstermine nicht erhoben sind, 
verfallen zu Gunsten der Gesellschaft. 1 
36. Aus dem Reservefond werden außerordentliche Verluste gedeckt. 
Derselbe wird geschlossen, wenn er die Höhe von 100,000 Thaler erreicht hat, ist aber 
— wenn er unter diesen Betrag herabsinkt — in der § 34 bestimmten Weise wieder zu 
ergänzen. 
Der Reservefond wird außerhalb des laufenden Geschäfts in sichern Werthpapieren 
angelegt. 
# 37. Wird das Grundcapital durch eingetretene Verluste, zu deren Deckung der Re- 
servefond nicht ausreicht, angegriffen, so ist dasselbe, bevor irgend eine Dividendenvertheilung 
stattfinden kann, aus den Geschäftserträgnissen wieder auf den ursprünglichen Betrag zu 
ergänzen. 
38. Die Veröffentlichungen der Gesellschaft gelten als rechtsverbindlich erlassen, wenn 
sie in der Leipziger Zeitung und dem Dresdner Journale, eine jede mindestens zwei Mal — 
soweit diese Statuten nicht eine öftere Bekanntmachung vorschreiben — eingerückt worden sind. 
Auflösung der Gesellschaft. 
39. Die Auflösung der Gesellschaft erfolgt unter Beobachtung der Bestimmungen in 
Buch II, Titel 3, Abschnitt 4 des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs und folgender 
Vorschriften: 
1867. 1 4
	        
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