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M 37. Decret
wegen Bestätigung der Statuten der Lehr- und Erziehungsanstalt für Töchter
gebildeter Stände in Friedrichstadt-Dresden;
« vom 23. März 1867.
N Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die im § 4 der
Statuten der Lehr= und Erziehungsanstalt für Töchter gebildeter Stände in Friedrichstadt-
Dresden enthaltene Rechtsvergünstigung in Betreff der Legitimation der beiden Vorsitzenden
und des Cassenführers der Anstalt durch öffentliche Bekanntmachung zu bewilligen Allergnädigst
geruht haben, so hat das Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts diese Statuten
mit der Wirkung bestätigt, daß den Bestimmungen desselben allenthalben genau nachgegangen
werde.
Zu dessen Beurkundung ist hierüber gegenwärtiges
Decret
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Cultus und öffentlichen Unterrichts aus-
gefertigt worden.
Dresden, am 23. März 1867.
Ministerium des Cultus und öffentlichen
Unterrichts.
Frhr. v. Falkenstein.
Schreyer.
Statuten
der Lehr= und Erziehungsanstalt für Töchter gebildeter Stände in
Friedrichstadt-Dresden.
20. 2C.
# 4. Die beiden Vorsitzenden und der Cassenführer, deren Namen im Amtsblatte des
Stadtraths zu Dresden bekannt gemacht werden, vertreten gemeinschaftlich die Anstalt nach
Außen hin in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten und haben vorkommenden
Falles die von der Anstalt zu leistenden Eide zu schwören, sowie alle Urkunden, darunter auch
Vollmachten und Urkunden über die § 1306 des bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Rechts-
geschäfte, zu denen es eines ausdrücklich darauf gerichteten Auftrags bedarf, im Namen der
Anstalt und für dieselbe zu vollziehen.