Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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M 37. Decret 
wegen Bestätigung der Statuten der Lehr- und Erziehungsanstalt für Töchter 
gebildeter Stände in Friedrichstadt-Dresden; 
« vom 23. März 1867. 
N Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die im § 4 der 
Statuten der Lehr= und Erziehungsanstalt für Töchter gebildeter Stände in Friedrichstadt- 
Dresden enthaltene Rechtsvergünstigung in Betreff der Legitimation der beiden Vorsitzenden 
und des Cassenführers der Anstalt durch öffentliche Bekanntmachung zu bewilligen Allergnädigst 
geruht haben, so hat das Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts diese Statuten 
mit der Wirkung bestätigt, daß den Bestimmungen desselben allenthalben genau nachgegangen 
werde. 
Zu dessen Beurkundung ist hierüber gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Cultus und öffentlichen Unterrichts aus- 
gefertigt worden. 
Dresden, am 23. März 1867. 
Ministerium des Cultus und öffentlichen 
Unterrichts. 
Frhr. v. Falkenstein. 
  
Schreyer. 
Statuten 
der Lehr= und Erziehungsanstalt für Töchter gebildeter Stände in 
Friedrichstadt-Dresden. 
20. 2C. 
# 4. Die beiden Vorsitzenden und der Cassenführer, deren Namen im Amtsblatte des 
Stadtraths zu Dresden bekannt gemacht werden, vertreten gemeinschaftlich die Anstalt nach 
Außen hin in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten und haben vorkommenden 
Falles die von der Anstalt zu leistenden Eide zu schwören, sowie alle Urkunden, darunter auch 
Vollmachten und Urkunden über die § 1306 des bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Rechts- 
geschäfte, zu denen es eines ausdrücklich darauf gerichteten Auftrags bedarf, im Namen der 
Anstalt und für dieselbe zu vollziehen.
	        
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