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Die öffentliche Bekanntmachung der Namen der beiden Vorsitzenden und des Cassenführers
im Amtsblatte des Stadtraths zu Dresden genügt zur Legitimation dieser Personen.
2c. 2c.
& 38. Verordnung
über Befreiung von Kosten und Stempelgebühr bei den, gebliebene oder im Kriege
verstorbene Militärpersonen betreffenden Angelegenheiten und Erpeditionen;
vom 26. März 1867.
9 achdem mit Allerhöchster Genehmigung auf dießfallsigen Antrag der Ständeversammlung
beschlossen worden ist, daß in den die Ausstellung von Todesscheinen für gebliebene oder im
Kriege verstorbene Militärpersonen betrefsenden Angelegenheiten, nicht minder bei allen dieß—
fallsigen Erörterungen oder Ermittelungen, ingleichen in den Edictalprocessen, die zu Feststellung
des Todes von nach einem Feldzuge vermißten Militärpersonen etwa nothwendig werden,
sowie bei Ausantwortung der Verlassenschaften von gebliebenen und im Kriege verstorbenen
Militärpersonen an deren Erben, von allen Behörden des Landes kosten= und stempelfrei
expedirt werde; so wird dieß mit der Verordnung an alle Civil= und Militär-Behörden, sich
hiernach künftighin gebührend zu richten, andurch bekannt gemacht.
Dresden, am 26. März 1867.
Die Ministerien der Finanzen, der Justiz und
des Kriegs.
Frhr. v. Friesen. D. Schneider. v. Fabrice.
Eckelmann.
K 39. Verordnung,
die Anzeigeberichte über außerordentliche Vorfälle betreffend;
vom 26. März 1867.
Zu Vereinfachung der den Verwaltungsbehörden obliegenden Geschäfte hat das Ministerium
des Innern beschlossen, die Vorschrift im 8 8 der Verordnung, die Anzeigeberichte über außer—
ordentliche Vorfälle betreffend, vom 19. Februar 1839 (Seite 27 des Gesetz- und Ver—
ordnungsblattes vom Jahre 1839), durch welche angeordnet worden ist, daß alle nach 881
und 2 der gedachten Verordnung zu erstattenden Anzeigeberichte gleichlautend an das Ministerium
des Innern und an die betreffende Kreisdirection gerichtet werden sollten, dahin abzuändern,