daß über alle nach 88 1, 2 und Z der gedachten Verordnung anzuzeigenden außerordentlichen
Vorfälle von den Polizeibehörden künftig nur an die betreffende Kreisdirection Bericht zu er—
statten ist und demnach die andere, bisher an das Ministerium zu richten gewesene Anzeige,
welche in der Regel zunächst an die Amtshauptmannschaft oder beziehendlich an die Gesammt-
canzlei zu Glauchau gesendet werden sollte, von jetzt an in Wegfall kommt.
Insbesondere haben auch die Polizeibehörden in Dresden und Leipzig die betreffenden Be-
richte künftig nur an die ihnen vorgesetzte Kreisdirection zu richten.
Dresden, den 26. März 1867.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Weiß.
e 40. Verordnung,
die Expropriation von Grundeigenthum für Erweiterung des Bahnhofs der Leipzig-
Dresdner Eisenbahncompagnie zu Dresden betreffend;
vom 28. März 1867.
D. in Folge des nach Anlegung der Borsdorf-Meißner Eisenbahn zu erwartenden gesteigerten
Verkehrs und mit Rücksicht hierauf zu Sicherung und Ordnung des Betriebs eine Erweiterung des
Bahnhofs der Leipzig-Dresdner Eisenbahncompagnie zu Dresden, sowie eine neue Gleisver-
bindung zwischen diesem Bahnhofe und dem hiesigen Bahnhofe der Sächsisch-Schlesischen
Staatseisenbahn sich nöthig macht, so wird mit Allerhöchster Genehmigung von dem Ministe-
rium des Innern auf Grund § 2 des Gesetzes, die Expropriation von Grundeigenthum für
Erweiterungen bestehender Eisenbahnen betreffend, vom 21. Juli 1855 (Seite 120 fg. des
Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1855) andurch verordnet, wie folgt:
& 1. Die Bestimmungen im § 1 des Gesetzes vom 21. Juli 1855 sind auf die nach
Maßgabe des von dem Ministerium des Innern genehmigten Planes vorzunehmenden Er-
weiterungen des hiesigen Bahnhofs der Leipzig-Dresdner Eisenbahncompagnie einschließlich
der neuen Gleisverbindung mit dem hiesigen Bahnhofe der Sächsisch-Schlesischen Staatseisen-
bahn in Anwendung zu bringen.
& 2. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese erweiterten Anlagen zu beobachten-
den Verfahrens und der dieffallsigen Instruction der Straßenbaucommission und der Taxa-
toren ist allenthalben den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungsverordnung
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