Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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Bestimmungen, zu prüfen und im Falle eines in dieser Hinsicht oder sonst sich ergebenden 
Mangels die Zahlung bis zu dessen Erledigung zu beanstanden. 
& 7. Die im §& 4 unter a bis d erwähnten Behörden und Cassenstellen haben die ein- 
gelösten Anweisungen nebst Quittungen an die Finanzhauptcasse auf Ueberschußgelder ein- 
zurechnen. 
& Betheiligten, welche ihre Anweisung nebst Quittung an eine der im § 4 erwähnten 
Behörden und Cassenstellen durch die Post einsenden, ist der angewiesene Betrag gleichfalls 
durch die Post zuzustellen. 
Für diesen Postverkehr ist Portofreiheit bewilligt worden und sind zu diesem Behufe die 
betreffenden Sendungen mit der Bezeichnung: 
„Kriegsschädenvergütung betreffend“" 
,H 
zu versehen. 
Diese Bestimmungen leiden jedoch auf Local-, Stadt= und Landpostsendungen keine An- 
wendung. 
Dresden, den 4. April 1867. 
Die Ministerien des Innern und der Finanzen. 
. Z% Für den Minister: 
v. Nostitz-Wallwitz. v. Weissenbach. 
Pursch.
	        
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