Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

—— 
Anweisung 
über 
. . . . Thlr. . . NNr. Pf. 
Kriegsschädenvergütung. 
der Gemeinde N. N. 
  
  
Die — — auf Grund des Gesetzes vom 12. Februar 1867 
zukommende Vergütung für 
KMriegslasten und Schüũden 
— . Istauf....Thlr...Ngr...Pf. 
Naturalien und andere Lieferungen - - 
FJMJZJZJMJMfl?««z)z2wzzef()·«l8m«ye»j- " " 
Aufmwand fir Massenquartiere etc. 
Lazarethausmwand elc. 
Schädon an Eigenthum.. — 
baare Geldleistungen 
  
in Sa. . . Thir.. . Mr. . . H.. 
festgestellt und hierüber gegenwärtige 
Anweisung 
auf die Staatscasse unter amtlicher Vollziehung ausgefertigt worden. 
Dresden, den 
Königl. Centralcommission für Kriegsschädenvergütung. 
NM. W. 
. . . des Manuals. 
.. des Contobuchs.
	        
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