— 102 —
45. Deeret
wegen Bestätigung der Statuten des Hülfsvereins für Hinterlassene verstorbener
Königlich Sächsischer Zoll= und Steuer-Beamten;
vom 28. März 1867.
Me Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die im § 10 der
Statuten des Hülfsvereins für Hinterlassene verstorbener Königlich Sächsischer Zoll= und
Steuer-Beamten enthaltene Rechtsvergünstigung zu bewilligen Allergnädigst geruht haben, so
hat das Ministerium des Innern diese Statuten mit der Wirkung bestätigt, daß den Bestimm-
ungen derselben allenthalben genau nachgegangen werden soll.
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges
Decret
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden.
Dresden, den 2 S. März 1867.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Fromm.
Statuten
des Hülfsvereins für Hinterlassene verstorbener Königlich Sächsischer Zoll-
und Steuer-Beamten.
20. 2C.
§ 10. Alsbald nach ertheilter Bestätigung der Statuten, später bei jedem Wechsel in
den Personen, sind die Namen der Ausschußmitglieder, des Rechnungsführers, der Bevoll-
mächtigten und der Cassirer durch die Leipziger Zeitung bekannt zu machen. Diese Bekannt-
machung vertritt die Stelle der Legitimation.
rc. 2c.
Letzte Absendung: am 13. April 1867.