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III.
Wenn in einem der vorbemerkten Fälle Acten ohne Bericht oder besonderes Schreiben
an eine andere Behörde abgesendet werden, so ist dieß mit Angabe des Abgangstags in einem
deshalb zu haltenden Verzeichnisse anzumerken.
Dresden, den 13. März 1867.
Ministerium der Justiz.
D. Schneider.
Rosenberg.
M 50. Verordnung,
einige Abänderungen im bürgerlichen Prozesse betreffend;
vom 13. März 1867.
Ne die Stände auf dem zwölften ordentlichen Landtage die Regierung ermächtigt haben,
mehrere den bürgerlichen Prozeß angehende Vorschriften, insoweit sie eigentlich durch Gesetze
auszusprechen gewesen sein würden, im Verordnungswege zu ertheilen, so wird mit Allerhöchster
Genehmigung, unter Vorbehalt weiterer in der nämlichen Ermächtigung begriffener Bestimm
ungen über andere Gegenstände, zunächst Folgendes verordnet:
I.
Jeder schriftliche Parteivortrag sammt Beilagen, auf welchen die Gegenpartei sich zu
erklären hat, oder sich zu erklären befugt ist, ist in so vielen gleichlautenden Exemplaren bei
Gericht einzureichen, daß, außer dem bei den Gerichtsacten bleibenden Exemplare, jeder Partei
ein solches mitgetheilt werden kann. Für Streitgenossen, welche nicht durch einen gemeinschaft-
lichen Bevollmächtigten vertreten sind, müssen, außer dem zu den Gerichtsacten zu nehmenden
Exemplare, so viele Exemplare übergeben werden, als Streitgenossen vorhanden sind, oder als
in Folge der Erlassung eines Umlaufs nach der Vorschrift in der Erl. Prozeßordnung zum
IV. Titel § 2 nöthig werden. Ist die Partei, welche den Vortrag eingereicht hat, der nach
dem Vorstehenden ihr obliegenden Verbindlichkeit ganz oder zum Theil nicht nachgekommen,
so hat das Gericht auf Kosten dieser Partei so viele Abschriften des Vortrags fertigen zu lassen,
als zur Zufertigung an die Gegenpartei nöthig sind.
Auf das Klagvorbringen in dem Prozesse über ganz geringe Civilansprüche, auf die Sätze
im rechtlichen Verfahren und auf die Appellationen gegen das Verfahren leidet die obige Vor-
schrift keine Anwendung.