1) Einer Recommandirung der Zufertigungen durch die Gerichte und der zurückgehenden
Scheine durch die Postanstalten bedarf es nicht.
g) Patentarische Zufertigungen sind von der Behändigung durch die Postanstalten aus-
geschlossen.
4. Auch bei Zustellungen durch die Gerichtsboten haben die Gerichte sich der Behän-
digungsscheine zu bedienen. Derjenige, für welchen die Zufertigung bestimmt ist, hat auf
dem Scheine den Empfang der Zufertigung zu bekennen; kann oder will er dieß nicht, so hat
der Gerichtsbote auf dem Scheine den Grund der Nichtvollziehung anzugeben; außerdem hat
der Bote auf dem Scheine die geschehene Zustellung zu bemerken. Der solchergestalt vollzogene
Behändigungsschein ist zu den Sachacten zu nehmen und bedarf es dann in denselben einer,
den Bericht über die geschehene Zustellung enthaltenden Registratur nicht.
5. Für jeden der unter 3 und 4 erwähnten Behändigungsscheine ist eine Gebühr
von einem Neugroschen in Ansatz zu bringen.
6. Läßt ein Gericht im Inlande außerhalb seines Bezirks die Zustellung einer Zu-
fertigung durch die Postanstalt oder ausnahmsweise durch einen Gerichtsboten vornehmen, so
bedarf es von Seiten desjenigen Gerichts, in dessen Bezirke sie erfolgt, der Gestattung der
Zustellung nicht.
IV.
Die Zeugen und die Sachverständigen sind zu den Productions= und Reproductions-
Terminen nur dann vorzuladen, wenn in denselben ihre Abhörung oder Befragung erfolgen
soll. Wird Letzteres nicht beabsichtigt, so sind die Zeugen und die Sachverständigen erst zu
dem Termine vorzuladen, in welchem sie abgehört oder befragt werden sollen.
V.
Ist in einem Falle, in welchem die Verpflichtung zum Schadenersatze in rechtlicher Ge-
wißheit beruht, der Betrag des Schadens voraussichtlich nicht, oder nur mit unverhältniß-
mäßigen Kosten oder mit unverhältnißmäßigen Schwierigkeiten zu beweisen, so hat das Gericht
diesen Betrag, nach Befinden unter Zuratheziehung von Sachverständigen, mit Würdigung
aller Umstände der Billigkeit gemäß festzusetzen, sowohl auf einseitigen Antrag, als auch Amts-
wegen, selbst dann, wenn über die Höhe des Schadens eine ganz oder theilweise ohne Erfolg
gebliebene Beweisaufnahme stattgefunden hat. Ist der Beschädigte zum Schätzungseide
berechtigt, so darf das Gericht den Betrag der Ersatzleistung festsetzen, wenn auf den Schätz-
ungseid verzichtet wird.
VI.
1. Schriften, in denen Appellationen gegen Erkenntnisse eingewendet oder ausgeführt
werden, sind dem Gegner des Appellanten nicht mittelst besonderen Schreibens, sondern mittelst