Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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einer Registratur zuzufertigen, in welcher in Prozessen über geringe und größere Ansprüche 
das Befugniß zur Widerlegung und die dazu nachgelassene gesetzliche Frist, in Prozessen über 
ganz geringe Ansprüche die Zeit der Absendung der Acten an das Obergericht (s. nach- 
stehends 4) auszudrücken und welche auf das dem Gegner zuzustellende Exemplar der Schrift, 
oder, wenn die Appellation mündlich eingewendet worden, auf die dem Gegner zuzustellende 
Abschrift des über die Appellation ausgenommenen Protocolls zu bringen ist. 
2. Bei eingewendeter Leuterung hat die Ansetzung eines Prosecutionstermins und die 
Abhaltung eines Prosecutionsverfahrens zu unterbleiben. Vielmehr leiden auf das Verfahren 
nach eingewendeter Leuterung die Vorschriften über das Verfahren nach eingewendeter Appellation 
gegen Erkenntnisse, einschließlich der Bestimmungen in dieser Verordnung unter VI, 1, 4 
und 5, ebenfalls Anwendung. 
3. Bei Appellationen gegen das gerichtliche Verfahren ist den Parteien der Tag, an 
welchem die Acten zur Entscheidung an das Obergericht abgesendet werden sollen, ebenfalls 
durch abschriftliche Zufertigung einer den hierauf gerichteten Beschluß enthaltenden Registratur 
bekannt zu machen. 
4. Auf Appellationen und Leuterungen findet die Erstattung eines förmlichen Be- 
richts an das über das Rechtsmittel entscheidende Gericht nicht mehr statt; vielmehr hat die 
Uebersendung der Acten an das Letztere mittelst einer in dieselben zu schreibenden Registratur 
zu erfolgen. In dieser Registratur ist auf die Actenstellen Bezug zu nehmen, an welchen das 
Rechtsmittel eingewendet und ausgeführt, Beschwerden zu demselben nachgebracht und eine 
Widerlegung desselben unternommen worden; auch ist Dasjenige anzuführen, was außerdem 
etwa auf Veranlassung des Rechtsmittels zur Kenntniß des über dasselbe entscheidenden Gerichts 
zu bringen ist. 
Die Gerichte, bei denen Rechtsmittel eingewendet worden, haben in einem jeden Falle 
einer solchen Uebersendung der Acten an das entscheidende Gericht den Tag des Abgangs der- 
selben in einem deshalb anzulegenden Verzeichnisse anzumerken. 
5. Ist bei einem Untergerichte gegen ein von ihm eröffnetes Urthel oder gegen eine von 
ihm bekannt gemachte Verordnung eines Appellationsgerichts an das Oberappellationsgericht 
appellirt worden, so sind die Acten nicht an das Appellationsgericht, sondern unmittelbar an 
das Oberappellationsgericht mittelst einer Registratur (s. VI, 4) einzusenden. In Ansehung 
der Zurücksendung von dem Oberappellationsgerichte an das Untergericht dagegen bewendet es 
bei den jetzt geltenden Bestimmungen. 
6. Für die nach den Vorschriften unter VI, 1 — 5 an die Stelle der wegfallenden 
Zufertigungsschriften und Berichte tretenden Registraturen sind Kosten, und, wie im Einver- 
ständnisse mit dem Finanzministerium verordnet wird, Stempel nicht in Ansatz zu bringen; 
dagegen ist für Notirung des Abgangs in Prozessen über geringe und ganz geringe Ansprüche
	        
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