Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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zusammengetretenen Genossenschaft unter Verleihung der Rechte einer juristischen Person an 
Letztere und mit der Wirkung bestätigt, daß den Bestimmungen dieser Genossenschaftsordnung 
allenthalben nachgegangen werden soll. 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, am 3. April 1867. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
  
Fromm. 
  
& 33. Deeret 
wegen Bestätigung der Statuten der Annaberger Bergbegräbnißbrüderschaft; 
vom 15. April 1867. 
Nechoem Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die in §§ 26 und 
27 der Statuten der Annaberger Bergbegräbnißbrüderschaft enthaltenen Rechtsvergünstigungen zu 
bewilligen Allergnädigst geruht haben, so hat das Ministerium des Innern diese Statuten 
mit der Wirkung bestätigt, daß den Bestimmungen derselben genau nachgegangen werden soll. 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, den 15. April 1867. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
  
Fromm. 
Neues Statut 
der Annaberger Bergbegräbnißbrüderschaft. 
20. 2. 
S 26. 2. 20. Bertretung der 
Zu ihrer Legitimation vor jeder Behörde erfolgt bei jeder Neuwahl die Bekanntmachung Brüderschaft. 
des Vorstehers und Rechnungsführers, sowie ihrer Stellvertreter im Amtsblatte des Stadt- 
raths zu Annaberg.
	        
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