Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

Inhibition. 
116 — 
& 27. Die von den Mitgliedern der Gesellschaft eingezahlten oder für dieselben als Aus- 
steuer zu gewährenden Gelder können weder inhibirt, noch kann in dieselben Hülfsvollstreckung 
vollzogen werden. 
2c. 2c. 
  
M 54. Verordnung, 
Maßregeln zum Schutze gegen die Einschleppung der Rinderpest betreffend; 
vom 29. April 1867. 
Eingegangenen Nachrichten zufolge ist die Rinderpest in Bayern, in Untersteinbach bei Culm- 
bach, ausgebrochen. 
Mit Rücksicht hierauf findet sich das Ministerium des Innern veranlaßt, bis auf Weiteres 
1. das Einbringen von Rindvieh ohne Unterschied der Race, desgleichen von Schafen, 
Ziegen und Schweinen, sowohl mittelst der Eisenbahn, als auch im Grenzverkehre, 
2. die Einfuhr thierischer Rohproducte, namentlich von Fleisch und Talg, Haut, Hörnern 
und Knochen von obigen Viehgattungen in frischem Zustande 
aus Bayern nach Sachsen unbedingt zu untersagen. 
Zuwiderhandlungen werden nach den Bestimmungen im & 3 der Allerhöchsten Verordnung 
vom 16. Januar 1860 (Seite 1 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1860) 
geahndet. 
Alle Zeitschriften der im § 21 des Preßgesetzes vom 14. März 1851 gedachten Art 
haben vorstehende Verordnung unverzüglich zum Abdruck zu bringen. 
Dresden, am 29. April 1867. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Forwerg. 
  
Letzte Absendung: am 11. Mai 1867.
	        
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