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Verbote gegen Ausantwortung von Pfändern und Vollstreckung der Hülfe in dieselben
sind unzulässig und unwirksam, außer insoweit nach völliger Tilgung der Forderung des Vereins
noch ein Ueberschuß vorhanden ist. «
2c. 2c.
MÆ 57. Verordnung,
die Erpropriation von Grundeigenthum zu Zwecken der Chemnitz-Riesaer
Staatseisenbahn betreffend;
vom 6. Mai 1867.
D. die im Baue begriffene Borsdorf-Meißner Eisenbahn sich mit der Chemnitz-Riesaer
Staatseisenbahn unfern von Döbeln kreuzen wird, so ist zur Sicherheit und Ordnung des
Betriebs für nöthig erachtet worden, an dem Kreuzungspunkte einen für beide Bahnen gemein-
schaftlichen Bahnhof, unter Verlegung des jetzigen Staatsbahnhofs Döbeln nach dieser Stelle,
anzulegen.
Während nun, soweit diese Bahnhofsanlage für Zwecke der Borsdorf-Meißner Eisenbahn
berechnet ist, auf die Verordnung vom 27. Juni 1865 (Seite 478 des Gesetz= und Ver-
ordnungsblattes vom Jahre 1865) und auf die Bekanntmachung vom 21. März vorigen
Jahres (Seite 62 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1866) zu verweisen ist,
wird dagegen, soweit jene für die genannte Staatsbahn bestimmt ist, auf Grund § 2 des
Gesetzes, die Expropriation von Grundeigenthum für Erweiterungen bestehender Eisenbahnen
betreffend, vom 21. Juli 1855 (Seite 120 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre
1855)0 mit Allerhöchster Genehmigung andurch verordnet, wie folgt:
& 1. Die Bestimmungen §& 1 des Gesetzes vom 21. Juli 1855 sind auf die nach
Maßgabe des von dem Ministerium des Innern genehmigten Planes zu bewerkstelligende
obengedachte Bahnhofsanlage in Anwendung zu bringen.
&2. Hiunsichtlich des bei dieser Expropriation zu beobachtenden Verfahrens und der dieß-
fallsigen Instruction der Straßenbaucommission und der Taxatoren ist allenthalben denjenigen
Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungsverordnung zum Gesetze vom 3. Juli
1835 (Seite 374 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1835), sowie beziehend-
lich in den zu deren Erläutgrung ergangenen Verordnungen vom 14. März 1836 (Seite 72
des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1836), vom 5. März 1844 (Seite 122
des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1844) und vom 26. Februar 1859
(Seite 48 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1859) enthalten sind.
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