Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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Verbote gegen Ausantwortung von Pfändern und Vollstreckung der Hülfe in dieselben 
sind unzulässig und unwirksam, außer insoweit nach völliger Tilgung der Forderung des Vereins 
noch ein Ueberschuß vorhanden ist. « 
2c. 2c. 
  
MÆ 57. Verordnung, 
die Erpropriation von Grundeigenthum zu Zwecken der Chemnitz-Riesaer 
Staatseisenbahn betreffend; 
vom 6. Mai 1867. 
D. die im Baue begriffene Borsdorf-Meißner Eisenbahn sich mit der Chemnitz-Riesaer 
Staatseisenbahn unfern von Döbeln kreuzen wird, so ist zur Sicherheit und Ordnung des 
Betriebs für nöthig erachtet worden, an dem Kreuzungspunkte einen für beide Bahnen gemein- 
schaftlichen Bahnhof, unter Verlegung des jetzigen Staatsbahnhofs Döbeln nach dieser Stelle, 
anzulegen. 
Während nun, soweit diese Bahnhofsanlage für Zwecke der Borsdorf-Meißner Eisenbahn 
berechnet ist, auf die Verordnung vom 27. Juni 1865 (Seite 478 des Gesetz= und Ver- 
ordnungsblattes vom Jahre 1865) und auf die Bekanntmachung vom 21. März vorigen 
Jahres (Seite 62 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1866) zu verweisen ist, 
wird dagegen, soweit jene für die genannte Staatsbahn bestimmt ist, auf Grund § 2 des 
Gesetzes, die Expropriation von Grundeigenthum für Erweiterungen bestehender Eisenbahnen 
betreffend, vom 21. Juli 1855 (Seite 120 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 
1855)0 mit Allerhöchster Genehmigung andurch verordnet, wie folgt: 
& 1. Die Bestimmungen §& 1 des Gesetzes vom 21. Juli 1855 sind auf die nach 
Maßgabe des von dem Ministerium des Innern genehmigten Planes zu bewerkstelligende 
obengedachte Bahnhofsanlage in Anwendung zu bringen. 
&2. Hiunsichtlich des bei dieser Expropriation zu beobachtenden Verfahrens und der dieß- 
fallsigen Instruction der Straßenbaucommission und der Taxatoren ist allenthalben denjenigen 
Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungsverordnung zum Gesetze vom 3. Juli 
1835 (Seite 374 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1835), sowie beziehend- 
lich in den zu deren Erläutgrung ergangenen Verordnungen vom 14. März 1836 (Seite 72 
des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1836), vom 5. März 1844 (Seite 122 
des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1844) und vom 26. Februar 1859 
(Seite 48 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1859) enthalten sind. 
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