Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

— 
— 122 —1 
60. Gesetz, 
die Schlachtsteuer, die Uebergangsabgabe von zollvereinsländischem Fleischwerke, 
sowie die Verbrauchsabgabe von vereinsausländischem Fleischwerke betreffend; 
vom 15. Mai 1867. 
Wan, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
20. 1c. 1c. 
haben mit Rücksicht auf die vermehrten Bedürfnisse der Staatscasse eine Erhöhung der Schlacht- 
steuer für angemessen befunden und verordnen deshalb unter Aufhebung der §6 1 und 2 des 
Gesetzes vom 23. März 1858, die Schlachtsteuer und die Uebergangsabgabe von zollvereins- 
ländischem Fleischwerke betreffend (Seite 45 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 
1858), mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt: 
*1. Der zu dem Gesetze vom 23. März 1858 gehörige Tarif unter tritt vom 
1. Juni dieses Jahres an außer Wirksamkeit. 
& 2. Von demselben Zeitpunkte an ist bis auf Weiteres nur von Rindvieh und 
Schweinen, welche zum Verkaufe (zur Bank) oder zum Hausgebrauche geschlachtet werden, 
mögen dieselben erkauft oder in eigener Wirthschaft erzeugt und aufgezogen worden sein, die 
Schlachtsteuer nach den, in dem unter O beigefügten Tarife unter A 1, 2, 3 und 4 vor- 
geschriebenen Sätzen und zusätzlichen Bestimmungen, die Uebergangsabgabe von zollvereins- 
ländischem Fleischwerke hingegen nach den unter B 1 und 2 dieses Tarifs vorgeschriebenen 
Sätzen zu entrichten. 
# 3.Das unmittelbar oder unter Zollcontrole aus dem Vereinsauslande eingeführte, 
zum Verbrauche innerhalb Landes bestimmte Fleischwerk unterliegt auch fernerweit der im § 2 
der Verordnung vom 30. Mai 1865, die Verbrauchsabgabe von vereinsausländischem Fleisch- 
werke betreffend (Seite 397 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1865), ge- 
ordneten Abgabe. 
Diese Verbrauchsabgabe kommt, insoweit das Fleischwerk nach dem Vereinszolltarife ein- 
gangszollpflichtig ist, neben dem Eingangszolle zur Erhebung. 
&4. Unser Finanzministerium ist mit dem Vollzuge dieses Gesetzes beauftragt. 
Urkundlich haben Wir dasselbe eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel bei- 
drucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 15. Mai 1867. 
Johann. 
#i Richard Freiherr von Friesen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.