Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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MÆ 61. Verordnung 
zu Ausführung des Gesetzes vom 15. Mai 1867, die Schlachtsteuer, die Uebergangs- 
abgabe von zollvereinsländischem Fleischwerke, sowie die Verbrauchsabgabe von 
vereinsqusländischem Fleischwerke betreffend; 
vom 15. Mai 1867. 
Zu Ausführung des Gesetzes vom 15. dieses Monats, die Schlachtsteuer, die Uebergangs- 
abgabe von zollvereinsländischem Fleischwerke, sowie die Verbrauchsabgabe von vereinsauslän- 
dischem Fleischwerke betreffend, wird, unter Bezugnahme auf das, die Schlachtsteuer, ingleichen 
die Uebergangsabgabe von zollvereinsländischem Fleischwerke betreffende Gesetz vom 25. Mai 
1852 (Seite 93 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1852), Folgendes 
verordnet: 
# 1. Die Verordnung vom 29. Mai 1852, die Ausführung des Schlachtsteuer= und 
Fleisch-Uebergangsabgabe-Gesetzes vom 25. Mai 1852 betreffend (Seite 145 des Gesetz- 
und Verordnungsblattes vom Jahre 1852), die Verordnung vom 26. Juli 1864, eine Er- 
läuterung des § 24 der die Ausführung des Schlachtsteuer= und Fleisch-Uebergangsabgabe- 
Gesetzes betreffenden Verordnung vom 29. Mai 1852 betreffend (Seite 265 des Gesetz- 
und Verordnungsblattes vom Jahre 186 4), die Verordnung vom 24. November 1 864, 
den § 35 der die Ausführung des Schlachtsteuer= und Fleisch-Uebergangsabgabe-Gesetzes 
betreffenden Verordnung vom 29. Mai 1852 betreffend (Seite 369 des Gesetz= und Ver- 
ordnungsblattes vom Jahre 1864), sowie die Verordnung vom 20. März 1866, den 
§ 19 der Ausführungsverordnung zu dem Schlachtsteuer= und Fleisch-Uebergangsabgabe- 
Gesetze vom 29. Mai 1852 betreffend (Seite 75 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom 
Jahre 1866), verbleiben mit nachstehenden Modificationen auch ferner in Kraft. 
& 2. Wo in der Verordnung vom 29. Mai 1852 von dem Schlachtsteuer-Tarife die 
Rede ist, ist unter letzterem nunmehr der zu dem Gesetze vom 15. dieses Monats gehörende 
Tarif unter O zu verstehen und treten insbesondere die darin enthaltenen Sätze A 2 und 3 
an die Stelle der in den 66 37 und 38 jener Verordnung bemerkten Tarifsätze unter A 
1 bis 4. 
Auch sind die in dem neuen Tarife unter Zugrundelegung des Centners festgestellten 
Abgabensätze für vereinsländisches Fleischwerk beziehendlich mit 5 Pfennigen und 4 Pfennigen 
vom Zollpfunde zu erheben. 
83. Ist das Gewicht einer zur Schlachtung angemeldeten Kuh vom Steuerpflichtigen 
nach § 3 der Verordnung vom 29. Mai 1852 ohne Antrag auf amtliche Ermittelung, folg- 
lich unter eigener Vertretung, selbst bestimmt und auf Grund dieser Bestimmung der niedrigere
	        
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