Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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Tarifsatz unter A 3 erhoben worden, so tritt, wenn bei der vorschriftmäßigen Gewichts- 
ermittelung oder bei deren Prüfung das den höheren Steuersatz bedingende Gewicht von 
300 Pfund und darüber befunden wird, der höhere Tarifsatz unter A 2 und Nachzahlung 
des fehlenden Schlachtsteuerbetrags ein. 
Beträgt aber das ermittelte Gewicht einer Kuh mehr als 324 Pfund, so hat der Abgabe- 
pflichtige nach §& 3 d des Steuerstrafgesetzes vom 4. April 1838 (Seite 348 des Gesetz- 
und Verordnungsblattes vom Jahre 1838) die Strafe der Gefällehinterziehung verwirkt und 
ist deshalb das Strafverfahren wider ihn einzuleiten. 
& 4. Die im § 32 der Verordnung vom 29. Mai 1852 wegen Tödtung der Saug- 
lämmer, Ziegen, Ziegenböcke und Span= oder Saugferkel gegebenen Vorschriften gelten in gleicher 
Weise auch bezüglich der steuerfreien Kälber und des Schafviehes aller Art. 
#5. Dafern der Steuerpflichtige bei Verwiegung einer geschlachteten Kuh auf Befragen 
nicht auf die besondere Verwiegung des Inselts und der Kleinodien anträgt, so tritt der unter 
A 2 des Tarifs geordnete höhere Steuersatz ein, sobald das ermittelte Gewicht des Fleisches 
sammt Fett und Knochen 242 Pfund erreicht. 
+(6. Auch diejenigen Steuerpflichtigen, welche nach § 39 der Verordnung vom 29. Mai 
1852 zu Aufstellung einer richtigen Waage mit den erforderlichen geaichten Gewichtsstücken 
nicht verpflichtet sind, haben, sobald sie Kühe zum niedrigeren Steuersatze anmelden, dafür 
Sorge zu tragen, daß deren Verwiegung zur declarirten Stunde ohne allen Anstand vor sich 
gehen kann. 
Rechtzeitig (S 4 der Verordnung vom 29. Mai 1852) zur Vornahme der Verwiegung 
eingetroffene Steuerbeamte sind berechtigt, wenn sie vergeblich über eine Stunde auf die Herbei- 
schaffung der Waage und Gewichte oder den Transport des Fleisches zur Waage gewartet 
haben, dieß in der Gewichtsbescheinigung anzumerken und letztere ohne Weiteres von dem 
Schlachtscheine abzutrennen. 
In diesem Falle hat der Schlachtende unbedingt den zu Erfüllung des höheren Steuer- 
satzes erforderlichen Betrag nachzuzahlen, auch findet, insofern der höhere Steuersatz von ihm 
bereits unter Vorbehalt der Restitution entrichtet worden, ein Anspruch auf Zurückerstattung 
nicht weiter statt. 
&# 7J. Alles steuerbare Vieh, dessen Tödtung nach Eintritt des neuen Tarifs, also am 
1. Juni dieses Jahres oder später, erfolgt, ist auch dann nach diesem Tarife zu versteuern, 
wenn die Anmeldung und Lösung des Schlachtscheins bereits am letzten Mai dieses Jahres 
bewirkt sein sollte. 
§& S. Die im 8 51 der Verordnung vom 29. Mai 1852 erwähnten Verordnungen 
und Erlasse bleiben auch ferner aufgehoben, auch tritt die Verordnung zu Ausführung des 
1867. 20
	        
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