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3. Bei Ausstellung von Gewerbesteuerscheinen an Ausländer sind vom Erscheinen
gegenwärtiger Verordnung an im laufenden Jahre außer dem ordentlichen Gewerbesteuersatze
(vergl. &§ 19 der Verordnung vom 23. April 1850, Seite 47 des Gesetz= und Verord-
nungsblattes vom Jahre 1850) noch acht Zehntheile desselben, also 24 Neugroschen von
jedem Thaler, 8 Pfennige von jedem Neugroschen des ordentlichen Gewerbesteuersatzes, als
Zuschlag gleichzeitig mit zu erheben, und es ist, daß Solches geschehen, auf dem Gewerbe-
steuerscheine mit den Worten:
„Hierüber Thlr.. Ngr. . . F. Zuschlag nach dem Gesetze vom 15. Mai
n bem 67 erhalten. N. N. Einnehmer
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Auf gleiche Weise ist bei den § 41B und C des Gesetzes vom 24. December 1845
(Seite 329 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1845) erwähnten Ausländern
zu verfahren, welche ihre Gewerbesteuer gegen Quittung der Ortssteuereinnehmer nach Ver-
diensttagen zu entrichten haben.
#l 4. Als Vergütung für Erhebung, Ablieferung und Berechnung der vorgedachten Zu-
schläge werden von der baaren Einnahme hiermit bewilligt
1. bezüglich der Grundsteuer
a) ein halbes Procent den Städten Dresden und Leipzig,
b) ein Procent den Mittelstädten und denjenigen kleinen Städten, welche bereits
2 oder 3 Procent Einnehmergebühren für Erhebung 2c. der ordentlichen Grund-
steuer beziehen,
c) ein und ein halbes Procent den sämmtlichen übrigen Steuergemeinden;
2. bezüglich der Gewerbe= und Personalsteuer
a) ein halbes Procent den Städten Dresden und Leipzig,
b) ein und ein halbes Procent den Mittelstädten, der Stadt Waldenburg und nach-
genannten Ortschaften:
Großburgk im Steuerbezirke Dresden,
Hainsberg im Steuerbezirke Dippoldiswalda,
St. Michaelis im Steuerbezirke Freiberg,
Niederwürschnitz im Steuerbezirke Chemnitz,
Bockwa
Cainsdorf
Niederpfannenstiel
Niederplanitz
Oberhohndorf
Schedewitz
) zwei und ein halbes Procent den sämmtlichen übrigen Steuergemeinden.
im Steuerbezirke Zwickau,