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beziehendlich vor einem Gerichte, vor öffentlichen Beamten oder vor Notaren aufgenommen
oder anerkannt worden sind; insbesondere hat nach der Schlußbestimmung im § 172 in dem
Falle unter b annoch die Beglaubigung der von dem Justizministerium des betreffenden
auswärtigen Staates oder nach Befinden von der höchsten Staatsbehörde des Letzteren her-
rührenden Legalisationserklärung durch einen dazu ermächtigten Sächsischen Gesandten oder
Sächsischen Consul oder durch das Sächsische Justizministerium hinzuzutreten.
Neuerdings ist in Veranlassung der veränderten Gestaltung der staatlichen Verhältnisse
Deutschlands der Zweifel angeregt worden, ob die Glaubwürdigkeit von Urkunden, welche vor
Gerichten oder vor Notaren solcher Staaten aufgenommen oder anerkannt worden sind, die
zwar, wie z. B. die Königreiche Bayern und Württemberg, zum Deutschen Bunde gehört
haben, nicht aber dem Norddeutschen Bunde zugehören, nunmehr, nach immittelst erfolgter
Aufhebung des Deutschen Bundes, nach § 172 oder fortwährend noch nach 6 171 der
bezeichneten Verordnung zu beurtheilen sei.
Wenn nun nach weiterer Vorschrift der angeführten §6 171 und 172 die in denselben
enthaltenen Bestimmungen überhaupt nur unter der ausdrücklichen Beschränkung zur Richt-
schnur genommen werden sollen, daß nicht durch Staatsverträge oder Anordnungen des Justiz-
ministeriums etwas Anderes bestimmt sei, so wird, um schon im Voraus ferneren, nach der
gedachten Richtung hin anzuregenden Zweifeln durch eine allgemeine Anordnung zu begegnen,
mit Allerhöchster Genehmigung hierdurch zur Nachachtung für Jeden, den es angeht, verordnet,
daß an die Glaubwürdigkeit von Urkunden, welche vor Gerichten oder vor Notaren
solcher Staaten aufsgenommen oder anerkannt worden, die dem vormaligen Deutschen
Bunde zugehörig gewesen sind, nicht aber auch dem Norddeutschen Bunde angehören,
sofern nicht überhaupt durch hierauf bezügliche Staatsverträge etwas Anderes bestimmt
ist, auch hinkünftig andere Anforderungen, als im § 171 der eingangsgedachten Ver-
ordnung vorgezeichnet sind, nicht zu stellen sind.
Dresden, am 10. Mai 1867.
Ministerium der Justiz.
D. Schneider.
Rosenberg.