Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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Handlungen auch von solchen Personen aufgenommen werden, welche nicht mit dem Richtereide 
verpflichtet sind. 
85. Die Abfassung oder Mitunterzeichnung des Protocolls durch einen mit dem Richter- 
eide verpflichteten Beamten ist ferner erforderlich 
1. in allen Arten des bürgerlichen Prozesses 
a) bei allen Terminshandlungen, 
b) bei den außerhalb der Termine vorkommenden Verhandlungen mit und zwischen 
den Parteien, einschließlich der Vergleichsverhandlungen, sowie 
c) bei Beweisaufnahmen; 
2. bei den gütlichen und kostenfreien Vermittelungen streitiger, noch nicht gerichtlich an— 
hängiger Civilansprüche, denen sich eine Gerichtsbehörde in Gemäßheit des Gesetzes 
vom 30. December 1861 (Seite 606 fg. des Gesetz- und Verordnungsblattes vom 
Jahre 186 1) unterzieht; 
3. bei der Anerkennung von Urkunden in Gemäßheit des Mandats vom 27. September 
1819 (Seite 221 fg. der Gesetzsammlung vom Jahre 1819); 
4. bei der Abnahme eines Eides und einer förmlichen Versicherung an Eidesstatt in den 
Fällen, in welchen letztere nach den Gesetzen statt eines wirklichen Eides zulässig ist, 
auch wenn die Abnahme nicht im Laufe eines bürgerlichen oder eines Strafprozesses 
geschieht. 
Kommen die unter 4 genannten Handlungen 
a) bei einem Staatsanwalte, oder 
b) in einer Verwaltungssache, ingleichen in einer Verwaltungs= oder Polizei-Strassache 
vor, so ist das Protocoll in dem Falle unter àa von dem Staatsanwalte, in dem Falle unter b 
von dem Vorstande oder einem Mitgliede der Behörde oder von einem bei derselben An- 
gestellten, welcher nach beendetem rechtswissenschaftlichen Studium ein juristisches Examen mit 
Erfolg bestanden hat, zu verfassen oder mit zu unterzeichnen. 
6. Diejenigen richterlichen Beamten, Staatsanwälte, sowie Vorstände, Mitglieder und 
sonstigen Angestellten der Behörden, welche in den in 68 3, 4 und 5 gedachten Fällen das 
Protocoll mit unterschreiben, müssen bei der Handlung, auf welche das Protocoll sich bezieht, 
während ihrer ganzen Dauer gegenwärtig gewesen sein und bei derselben mitgewirkt haben; 
durch ihre Mitunterschrift versichern sie, daß diesem Erfordernisse genügt worden sei und daß 
der Inhalt des Protocolls mit dem Verhandelten übereinstimme. 
§&# 7. Den Vorstäuden und Mitgliedern der oberen und unteren Justiz= und Verwaltungs- 
behörden, sowie allen mit dem Richtereide verpflichteten Beamten ist gestattet, über die in ihrer 
Gegenwart und unter ihrer Mitwirkung vorgehenden Handlungen Protocolle mittelst Dictirens
	        
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