Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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die ihnen zu übertragenden protocollarischen Arbeiten mit Zuverlässigkeit und Sorg— 
falt ausführen werden. 
Die Namen der solchergestalt ausgewählten Expedienten sind, soweit nicht nachstehends 
Ausnahmen bestimmt sind, dem vorgesetzten Ministerium anzuzeigen, welches über Ertheilung 
des Befugnisses zur Protocollaufnahme Entschließung fassen wird. 
Hiervon gelten folgende Ausnahmen: 
a) Die unteren Militärgerichtsbehörden haben die zu erstattende Anzeige zur Vorbereitung 
der Entschließung des Kriegsministeriums an das Oberkriegsgericht zu richten. 
b) Die zum Ressort 
der Zoll= und Steuerdirection, 
des Oberbergamts, 
der Oberpostdirection, 
der Staatseisenbahndirectionen 
gehörigen Verwaltungsstellen haben diese Anzeige, eine jede an die ihr zunächst vor- 
gesetzte Behörde zu richten, welcher die Entschließung wegen Verleihung des Befug- 
nisses zum Protocolliren vom Finanzministerium hierdurch übertragen wird. 
C) Die Vorstände der zum Ressort des Ministeriums des Innern gehörigen mittlen und 
unteren Verwaltungsbehörden, mit Ausnahme der Gerichtsämter, haben der Ent- 
schließung wegen Verleihung des gedachten Befugnisses sich, ohne daß es der Anfrage 
bei einer oberen Behörde bedarf, selbstständig zu unterziehen und diese Entschließung 
bei den Verfassungsacten actenkundig zu machen. 
#3. Den juristisch gebildeten Accessisten ist das Befugniß zur Protocollaufnahme 
von dem Vorstande der Behörde, bei welcher sie verwendet werden, und zwar möglichst bald 
nach Beginn des Accesses, zu ertheilen, vorausgesetzt, daß sie bereits durch andere schriftliche 
Arbeiten ihre Befähigung zu solchen dargethan und durch Anhörung von Verhandlungen 
Gelegenheit gehabt haben, mit dem Wesen und dem Gange der Letzteren bekannt zu werden. 
Die Ertheilung des Befugnisses ist bei den Verfassungsacten actenkundig zu machen. 
Auf juristisch nicht gebildete Accessisten leidet Alles Dasjenige Anwendung, was in gegen- 
wärtiger Verordnung rücksichtlich der Expedienten bestimmt wird. 
#l 4. Defern sich Accessisten, einschließlich der juristisch gebildeten Accessisten, oder Ex- 
pedienten bei Ausübung des ihnen ertheilten Befugnisses zur Protocollaufnahme als dazu nicht 
befähigt, oder als dabei unzuverlässig zeigen, so sind die gemachten widrigen Wahrnehmungen 
der vorgesetzten Behörde, von welcher die Ertheilung des Befugnisses ausgegangen ist, bei 
juristisch gebildeten Accessisten dem vorgesetzten Ministerium anzuzeigen, damit wegen Ent- 
ziehung des Befugnisses Entschließung gefaßt werden könne.
	        
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