Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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Die Vorstände der zum Ressort des Ministeriums des Innern gehörigen mittlen und 
unteren Verwaltungsbehörden, mit Ausnahme der Gerichtsämter, haben über Entziehung des 
einem Expedienten ertheilten Befugnisses zur Protocollaufnahme selbstständig Entschließung zu 
fassen und solche bei den Verfassungsacten actenkundig zu machen. 
8 5. Räücksichtlich der juristisch gebildeten Accessisten, welche bei Beginn des Accesses 
unter Anwendung des hierauf sich beziehenden Zusatzes zu der, der Verordnung vom 2. November 
1837 unter C beigegebenen Formel (Seite 102 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom 
Jahre 1837) zur Protocollaufnahme verpflichtet worden sind, hat es hierbei sein Bewenden. 
Expedienten, welche bereits in Eidespflicht stehen, sind bei Uebertragung des Befugnisses 
zur Protocollaufnahme wegen Beobachtung der damit verbundenen Obliegenheiten, wie solche 
in der Anmerkung b zu der, der Verordnung vom 2. November 1837 unter B beigefügten 
Eidesformel verzeichnet sind (Seite 101 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 
1837), unter Vorhaltung derselben auf den geleisteten Diensteid zu verweisen. 
Künftig sind juristisch gebildete Accessisten, obschon ihnen das Befugniß zur Protocoll- 
aufnahme erst später zu ertheilen ist, gleich bei Beginn des Accesses unter Einschaltung des 
vorerwähnten Zusatzes in die Eidesformel zu verpflichten. Dasselbe gilt von denjenigen Ex- 
pedienten, denen das gedachte Befugniß gleich bei dem Amtsantritte übertragen wird und zwar 
ohne Unterschied, ob dieselben mit Staatsdienereigenschaft angestellt werden oder nicht. 
6. Expedienten und Accessisten aller Art haben bei Vollziehung der Protocolle ihrer 
Namensunterschrift die Bezeichnung: „verpflichteter Protocollant“ beizufügen. 
& 7. Aus den Bestimmungen des Gesetzes im §& 5 ergiebt sich unter anderem, daß die 
im §& 1 unter 2 bezeichneten Accessisten und Expedienten in allen Verwaltungssachen mit 
alleiniger Ausnahme der im § 5 unter 4 aufgeführten Handlungen, sowie in den nichtstreitigen 
Rechtssachen mit alleiniger Ausnahme der in Gemäßheit des Mandats vom 27. September 
1819 (Seite 221 fg. der Gesetzsammlung vom Jahre 1819) aufzunehmenden Recognitions= 
registraturen, ohne Mitwirkung eines der im Eingange von § 6 des Gesetzes genannten Be- 
amten verhandeln und protocolliren dürfen. Den Behörden wird zur Pflicht gemacht, bei der 
Geschäftsvertheilung sorgfältig darauf Bedacht zu nehmel., daß Accessisten und Expedienten 
nicht zu Verhandlungen in solchen Angelegenheiten verwendet werden, deren zweckentsprechende 
Erledigung nur von hinlänglich erfahrenen, beziehendlich von juristisch gebildeten Beamten er- 
wartet werden kann. 
§ 8S. Die im Eingange von § 6 des Gesetzes genannten Beamten haben den in ihrer 
unausgesetzten Gegenwart und unter ihrer Mitwirkung vorzunehmenden Handlungen diejenige 
Aufmerksamkeit zuzuwenden, welche erforderlich ist, damit alles zu gesetz= und ordnungsmäßiger 
Vornahme und Beurkundung der Handlung Gehörige wirklich geschehe. 
Zu § 2 des 
Gesetzes. 
Zu § 5 des 
Gesetzes. 
Zu § 6 des 
Gesetzes.
	        
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