Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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& 67. Verordnung 
zu Erledigung eines Zweifels bei Anwendung der Bestimmung im & des Gesetzes, 
die Abkürzung und Vereinfachung des bürgerlichen Prozeßverfahrens betreffend, 
vom 30. December 1861; 
vom 22. Mai 1867. 
Wie zur Kenntniß des Justizministeriums gekommen, hat bei Feststellung von Sachwalter— 
gebühren in geringfügigen Rechtssachen bereits wiederholt die Frage zu Zweifeln Anlaß gege— 
ben, ob die Schlußbestimmung im & 8 des Gesetzes, die Abkürzung und Vereinfachung des 
bürgerlichen Prozeßverfahrens betreffend, vom 30. December 1861 (Seite 59 3 des Gesetz- 
und Verordnungsblattes vom Jahre 1861), nach welcher der Advocat für seine Bemühungen 
in den nach § 3 desselben Gesetzes zu behandelnden geringfügigen Rechtssachen die für wichtige 
dergleichen bereits geordneten Gebührensätze verlangen darf, auch Anwendung zu finden habe 
auf die Berechnung der Sachwalterkosten in einer Rechtssache, in welcher es sich um einen 
Anspruch handelt, der auf den Erwerb, das Eigenthum oder den Ciilbesitz eines Grund- 
stücks, dessen Werth den Betrag von 50 Thalern nicht übersteigt, gerichtet ist. 
Rechtsstreitigkeiten über einen solchen Anspruch sind nach der Bestimmung im §& 2 unter ## 
des Gesetzes, das gerichtliche Verfahren in Streitigkeiten über ganz geringe Civilansprüche 
betreffend, vom 16. Mai 1839 (Seite 144 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 
1839), verbunden mit & 1 des gedachten Gesetzes vom 30. December 1861 nicht nach den 
in dem erwähnten Gesetze vom 16. Mai 1839 ertheilten Vorschriften, vielmehr nach den 
Vorschriften des Mandats, die Abstellung prozessualischer Weitläufigkeiten in geringfügigen 
Rechtssachen betreffend, vom 2 8. November 1753 zu behandeln, und ist inso weit auch 
durch das Gesetz vom 30. December 1861 Etwas nicht geändert worden. 
Wenn nun aber durch die Schlußbestimmung von § 8 des ebengedachten Gesetzes eine 
Rechtssache der oben bezeichneten Art schon dem Wortlaute nach nicht betroffen wird, 
indem darin nur der nach § 3 dieses Gesetzes zu behandelnden geringfügigen Rechtssachen, 
sonach derjenigen, in welchen ein in der im § 3 bemerkten Maße erhöhtes Klagobject in Frage 
ist, Erwähnung gethan wird, ebensowenig auch nach der Absicht des Gesetzgebers eine Rechts- 
sache der hier fraglichen Art, deren prozessnale Behandlung im Wesentlichen vor wie nach dem 
Erscheinen des Gesetzes vom 30. December 1861 gleich geblieben, durch die obgedachte 
Schlußbestimmung im § 8 hat getroffen werden sollen, da es insoweit an aller Veranlassung 
zu einer Erhöhung der Sachwaltergebühren ebenso gemangelt haben würde, als ein Bedürfniß 
bierzu in der That nicht zu erkennen gewesen wäre, so hat es wegen Berechnung der Sach- 
waltergebühren in Rechtssachen der Eingangsgedachten Art auch hinkünftig bei Satz 46, Cap. II 
der revidirten Taxordnung für die Advocaten vom 3. Juni 1859 (Seite 195 fg. des Gesetz-
	        
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