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II.
Zu der im § 2 gedachten Commission tritt der Vorstand des Oberkriegsgerichts oder, bei
dessen Behinderung, ein anderes Mitglied dieser Behörde hinzu.
III.
Die im § 3 erwähnten Gesuche sind bei dem Oberkriegsgerichte anzubringen und werden
von diesem mittelst gutachtlichen Vortrags an das Kriegsministerium abgegeben, welches dieselben
hierauf an das Justizministerium gelangen lassen wird.
IV.
Zu den im §& 6 unter 4 bezeichneten Rechtsmaterien, über welche bei der mündlichen
Prüfung dem Candidaten Fragen vorzulegen sind, tritt überdieß das Militärstrafrecht und der
Militärstrafprozeß hinzu.
V.
Insoweit nach § 12 die Vorschriften der Verordnung vom 16. November 1859 (Seite
342 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1859) 89§8 13 fg. annoch vorüber-
gehend aufrecht erhalten worden, bleibt mit ihnen gleichzeitig auch die Verordnung vom
29. Mai 1860 noch in Kraft.
VI.
Gesuche um Zulassung zu der im § 12, Absatz 2 gedachten Prüfung sind bis
zum 1. August 1867
bei dem Oberkriegsgerichte einzureichen und ist darauf, wie unter III bemerkt worden, zu
verfahren.
VII.
Diejenigen, welche die Prüfung für ein selbstständiges Militärrichteramt, sei es in
Gemäßheit der gegenwärtigen Verordnung oder sei es nach Maßgabe der Verordnung vom
29. Mai 1860, mit Erfolg bestanden haben, haben dadurch gleichzeitig die Qualification zu
Erlangung eines selbstständigen Civilrichteramts, oder des Amtes eines Staatsanwalts, oder
der Advocatur erworben, sowie andererseits Diejenigen, welche sich um ein selbstständiges
Militärrichteramt beworben, in dem Falle, wenn sie entweder die in 66 13 fg. der Verord-
nung vom 16. November 1859 oder die im § 6 der Verordnung vom 20. Februar 1867
festgesetzte oder auch die im § 12, Absatz 1 zweiter Satz der zuletzt bezogenen Verordnung
nachgelassene Prüfung mit Erfolg bestanden haben, einer anderweiten Prüfung nicht zu unter-
werfen sind.
Dresden, den 25. Mai 1867.
Die Ministerien der Justiz und des Kriegs.
D. Schneider. v. Fabrice.
Eckelmann.