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# 71. Bekanntmachung,
das Gesetz vom 13. Februar 1867 über Anwendung der Bestimmungen der
Gesetze vom 7. December 1837, 11. September 1843 und 21. September 1864
auf die zur Zeit in Sachsen stehenden Königlich Preußischen Truppen betreffend;
vom 29. Mai 1867.
Nechdem die Reorganisation der Königlich Sächsischen Truppen nach Maßgabe der Be-
stimmungen des Friedensvertrags zwischen Sachsen und Preußen vom 21./24. October
vorigen Jahres (Seite 211 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1866) im
Wesentlichen durchgeführt, und demgemäß die Besetzung des Landes durch Königlich Preußische
Truppen in der Hauptsache, und abgesehen von den Städten Leipzig und Budissin, und der
Festung Königstein, welche bis auf Weiteres noch Königlich Preußische Garnisonen behalten,
zur Erledigung gelangt ist, so kann nunmehr auch im Allgemeinen die Zeit als abgelaufen
betrachtet werden, für welche in dem Gesetze vom 13. Februar 1867, die Anwendung der
Bestimmungen der Gesetze vom 7. December 1837, 11. September 1843 und 21. Sep-
tember 1864 auf die zur Zeit in Sachsen stehenden Königlich Preußischen Truppen betreffend
(Seite 16 des Gesetz= und Verordnungsblattes von diesem Jahre), besondere Verfügung getrof-
feen und der Regierung ständischer Seits die Ermächtigung, in einzelnen Fällen eine Erhöhung
der ordonnanzmäßigen Quartiergelder-Vergütung eintreten zu lassen, ertheilt worden ist.
Nach dem eben angezogenen Gesetze vom 13. Februar dieses Jahres ist es dem Kriegs-
ministerium überlassen, den betreffenden Zeitpunkt zu bestimmen und bekannt zu machen, und
indem dasselbe demgemäß
den 1. Juli dieses Jahres
als diesen Zeitpunkt hiermit bestimmt und bekannt macht, bringt es zugleich zur öffentlichen
Kenutniß, daß von und mit diesem Tage die Wirksamkeit des mehrerwähnten Gesetzes vom
13. Februar dieses Jahres neben der oben bemerkten Ermächtigung der Regierung sich nur
noch auf die Städte Leipzig und Budissin, wegen welcher später weitere Bekanntmachung
erfolgen wird, erstreckt, im Uebrigen aber sich erledigt hat.
Dresden, am 29. Mai 1867.
Kriegs-Ministerium.
v. Fabrice.
Eckelmann.