Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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Gesetz-und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
13. Stück vom Jahre 1867. 
    
  
74. Verordnung, 
die Verfassung des Norddeutschen Bundes betreffend; 
vom 25. Juni 1867. 
WJohann, von GOXTES# Gnaden KRönig von Sachsen 
ꝛc. ꝛc. c. 
  
  
urkunden hiermit und bekennen: 
Nachdem Unsere getreuen Stände der Verfassung des Norddeutschen Bundes, wie sie durch 
den Reichstag am 16. April dieses Jahres in Berlin angenommen worden, ihre Zustimmung, 
auch Unserer Staatsregierung zur Ausführung der darin enthaltenen Bestimmungen die Er— 
mächtigung, soweit es einer solchen überhaupt bedarf, ertheilt, so haben Wir die Publication 
der gedachten Verfassung mit der Bestimmung verfügt, daß dieselbe vom 1. Juli dieses Jahres 
an in Kraft treten soll. 
Zu dessen Beurkundung haben Wir gegenwärtige Verordnung eigenhändig vollzogen, auch 
mit dem Königlichen Siegel bedrucken lassen. 
Dresden, am 25. Juni 1867. 
Johann. 
Johann Paul Freiherr von Falkenstein. 
Richard Freiherr von Friesen. 
S D. Robert Schneider. 
Alfred von Fabrice. 
Herrmann von Nostitz-Wallwitz. 
1867. 24
	        
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