Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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Artikel 49. 
Die Einnahmen des Post- und Telegraphenwesens sind für den ganzen Bund gemein— 
schaftlich. Die Ausgaben werden aus den gemeinschaftlichen Einnahmen bestritten. Die 
Ueberschüsse fließen in die Bundescasse (Abschnitt Xll). 
Artikel 50. 
Dem Bundespräsidium gehört die obere Leitung der Post= und Telegraphenverwaltung 
an. Dasselbe hat die Pflicht und das Recht, dafür zu sorgen, daß Einheit in der Organisation 
der Verwaltung und im Betriebe des Dienstes, sowie in der Qualification der Beamten her- 
gestellt und erhalten wird. 
Das Präsidium hat für den Erlaß der reglementarischen Festsetzungen und allgemeinen 
administrativen Anordnungen, sowie für die ausschließliche Wahrnehmung der Beziehungen zu 
anderen deutschen oder außerdeutschen Post= und Telegraphenverwaltungen Sorge zu tragen. 
Sämmtliche Beamte der Post= und Telegraphenverwaltung sind verpflichtet, den Anord- 
nungen des Bundespräsidiums Folge zu leisten. Diese Verpflichtung ist in den Diensteid 
aufzunehmen. 
Die Anstellung der bei den Verwaltungsbehörden der Post und Telegraphie in den ver- 
schiedenen Bezirken erforderlichen oberen Beamten (z. B. der Directoren, Räthe, Oberinspec- 
toren), ferner die Anstellung der zur Wahrnehmung des Aufsichts= u. s. w. Dienstes in den 
einzelnen Bezirken als Organe der erwähnten Behörden fungirenden Post= und Telegraphen= 
beamten (z. B. Inspectoren, Controleure) geht für das ganze Gebiet des Norddeutschen Bundes 
von dem Präsidium aus, welchem diese Beamten den Diensteid leisten. Den einzelnen Landes- 
regierungen wird von den in Rede stehenden Ernennungen, soweit dieselben ihre Gebiete betreffen, 
behufs der landesherrlichen Bestätigung und Publication rechtzeitig Mittheilung gemacht werden. 
Die anderen bei den Verwaltungsbehörden der Post und Telegraphie erforderlichen Be- 
amten, sowie alle für den localen und technischen Betrieb bestimmten, mithin bei den eigent- 
lichen Betriebsstellen fungirenden, Beamten u. s. w. werden von den betreffenden Landesregier- 
ungen angestellt. 
Wo eine selbstständige Landes-Post= resp. Telegraphenverwaltung nicht besteht, entscheiden 
die Bestimmungen der besonderen Verträge. 
Artikel 51. 
Zur Beseitigung der Zersplitterung des Post= und Telegraphenwesens in den Hansestädten 
wird die Verwaltung und der Betrieb der verschiedenen dort befindlichen staatlichen Post= und 
Telegraphenanstalten nach näherer Anordnung des Bundespräsidiums, welches den Senaten
	        
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