Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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In dem Amtsbezirke der Bundesconsuln dürfen neue Landesconsulate nicht errichtet werden. 
Die Bundesconsuln üben für die in ihrem Bezirke nicht vertretenen Bundesstaaten die 
Functionen eines Landesconsuls aus. Die sämmtlichen bestehenden Landesconsulate werden 
aufgehoben, sobald die Organisation der Bundesconsulate dergestalt vollendet ist, daß die Ver- 
tretung der Einzelinteressen aller Bundesstaaten als durch die Bundesconsulate gesichert von 
dem Bundesrathe anerkannt wird. 
XI. 
Bundeskriegswesen. 
Artikel 57. 
Jeder Norddeutsche ist wehrpflichtig und kann sich in Ausübung dieser Pflicht nicht ver— 
treten lassen. 
Artikel 58. 
Die Kosten und Lasten des gesammten Kriegswesens des Bundes sind von allen Bundes- 
staaten und ihren Angehörigen gleichmäßig zu tragen, so daß weder Bevorzugungen, noch 
Prägravationen einzelner Staaten oder Classen grundsätzlich zulässig sind. Wo die gleiche Ver- 
theilung der Lasten sich in natura nicht herstellen läßt, ohne die öffentliche Wohlfahrt zu 
schädigen, ist die Ausgleichung nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit im Wege der Gesetzgebung 
festzustellen. 
Artikel 59. 
Jeder wehrfähige Norddeutsche gehört sieben Jahre lang, in der Regel vom vollendeten 
20. bis zum beginnenden 2 8. Lebensjahre, dem stehenden Heere — und zwar die ersten drei 
Jahre bei den Fahnen, die letzten vier Jahre in der Reserve — und die folgenden fünf 
Lebensjahre der Landwehr an. In denjenigen Bundesstaaten, in denen bisher eine längere 
als zwölfjährige Gesammtdienstzeit gesetzlich war, findet die allmälige Herabsetzung der Ver- 
pflichtung nur in dem Maße statt, als dieß die Rücksicht auf die Kriegsbereitschaft des Bundes- 
heers zuläßt. 
In Bezug auf die Auswanderung der Reservisten sollen lediglich diejenigen Bestimmungen 
maßgebend sein, welche für die Auswanderung der Landwehrmänner gelten. 
Artikel 60. 
Die Friedenspräsenzstärke des Bundesheers wird bis zum 31. December 1871 auf 
ein Procent der Bevölkerung von 1867 normirt, und wird pro rata derselben von den 
einzelnen Bundesstaaten gestellt. Für die spätere Zeit wird die Friedenspräsenzstärke des 
Heeres im Wege der Bundesgesetzgebung festgestellt.
	        
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