Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

— 166 — 
gebend. Dem betreffenden Contingentsherrn bleibt es überlassen, die äußeren Abzeichen (Co— 
carden 2c.) zu bestimmen. 
Der Bundesfeldherr hat die Pflicht und das Recht, dafür Sorge zu tragen, daß innerhalb 
des Bundesheers alle Truppentheile vollzählig und kriegstüchtig vorhanden sind und daß Ein- 
heit in der Organisation und Formation, in Bewaffnung und Commando, in der Ausbildung 
der Mannschaften, sowie in der Qualification der Officiere hergestellt und erhalten wird. 
Zu diesem Behufe ist der Bundesfeldherr berechtigt, sich jederzeit durch Inspectionen von der 
Verfassung der einzelnen Contingente zu überzeugen und die Abstellung der dabei vorgefundenen 
Mängel anzuordnen. 
Der Bundesfeldherr bestimmt den Präsenzstand, die Gliederung und Eintheilung der 
Contingente der Bundesarmee, sowie die Organisation der Landwehr, und hat das Recht, 
innerhalb des Bundesgebiets die Garnisonen zu bestimmen, sowie die kriegsbereite Aufstellung 
eines jeden Theiles der Bundesarmee anzuordnen. 
Behufs Erhaltung der unentbehrlichen Einheit in der Administration, Verpflegung, Be- 
waffnung und Ausrüstung aller Truppentheile des Bundesheers sind die bezüglichen künftig 
ergehenden Anordnungen für die Preußische Armee den Commandeuren der übrigen Bundes- 
contingente, durch den Art. 8 Nr. 1 bezeichneten Ausschuß für das Landheer und die Fest- 
ungen, zur Nachachtung in geeigneter Weise mitzutheilen. 
Artikel 64. 
Alle Bundestruppen sind verpflichtet, den Befehlen des Bundesfeldherrn unbedingte Folge 
zu leisten. Diese Verpflichtung ist in den Fahneneid aufzunehmen. 
Der Höchstcommandirende eines Contingents, sowie alle Officiere, welche Truppen mehr 
als eines Contingents befehligen, und alle Festungscommandanten werden von dem Bundes- 
feldherrn ernannt. Die von Demselben ernannten Officiere leisten ihm den Fahneneid. Bei 
Generalen und den Generalstellungen versehenden Officieren innerhalb des Bundescontingents 
ist die Ernennung von der jedesmaligen Zustimmung des Bundesfeldherrn abhängig zu machen. 
Der Bundesfeldherr ist berechtigt, behufs Versetzung mit oder ohne Beförderung für die 
von ihm im Bundesdienste, sei es im Preußischen Heere, oder in anderen Contingenten zu be- 
setzenden Stellen aus den Officieren aller Contingente des Bundesheers zu wählen. 
Artikel 65. 
Das Recht, Festungen innerhalb des Bundesgebiets anzulegen, steht dem Bundesfeldherrn 
zu, welcher die Bewilligung der dazu erforderlichen Mittel, soweit das Ordinarium sie nicht 
gewährt, nach Abschnitt XII beantragt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.