Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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durch diese Einnahmen nicht gedeckt werden, sind sie, so lange Bundessteuern nicht eingeführt 
sind, durch Beiträge der einzelnen Bundesstaaten nach Maßgabe ihrer Bevölkerung aufzu— 
bringen, welche bis zur Höhe des budgetmäßigen Betrags durch das Präsidium ausgeschrieben 
werden. 
Artikel 71. 
Die gemeinschaftlichen Ausgaben werden in der Regel für ein Jahr bewilligt, können jedoch 
in besonderen Fällen auch für eine längere Dauer bewilligt werden. 
Während der im Art. 60 normirten Uebergangszeit ist der nach Titeln geordnete Etat 
über die Ausgaben für das Bundesheer dem Bundesrathe und dem Reichstage nur zur Kennt— 
nißnahme und zur Erinnerung vorzulegen. 
Artikel 72. 
Ueber die Verwendung aller Einnahmen des Bundes ist von dem Präsidium dem Bundes- 
rathe und dem Reichstage zur Entlastung jährlich Rechnung zu legen. 
Artikel 73. 
In Fällen eines außerordentlichen Bedürfnisses können im Wege der Bundesgesetzgebung 
die Aufnahme einer Anleihe, sowie die Uebernahme einer Garantie zu Lasten des Bundes erfolgen. 
XIII. 
Schlichtung von Streitigkeiten und Strafbestimmungen. 
Artikel 74. 
Jedes Unternehmen gegen die Existenz, die Integrität, die Sicherheit oder die Verfassung 
des Norddeutschen Bundes, endlich die Beleidigung des Bundesraths, des Reichstags, eines 
Mitglieds des Bundesraths oder des Reichstags, einer Behörde oder eines öffentlichen Be— 
amten des Bundes, während dieselben in der Ausübung ihres Berufs begriffen sind oder in 
Beziehung auf ihren Beruf, durch Wort, Schrift, Druck, Zeichen, bildliche oder andere Dar— 
stellung, werden in den einzelnen Bundesstaaten beurtheilt und bestraft nach Maßgabe der 
in den letzteren bestehenden oder künftig in Wirksamkeit tretenden Gesetze, nach welchen eine 
gleiche gegen den einzelnen Bundesstaat, seine Verfassung, seine Kammern oder Stände, seine 
Kammer= oder Ständemitglieder, seine Behörden und Beamten begangene Handlung zu richten 
wäre.
	        
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